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Artikel 12.
1 (Zu . 20. der Verordnung.)
Die Gebühren der Mandatare können nach Umständen auf einen gerin-
gern Betrag, als die Hälfte der angesetzten Gerichtskosten, bestimmt werden.
Die Mandatarien sind ihrer Gebühren ganz verlustig zu erklären, wenn sie eine
offenbar grundlose Nichtigkeirsbeschwerde angebracht und verfolgt haben, ohne
8 den Akten den Nachweis zu bringen, daß sie das Rechtsmittel auf ausdruͤck-
liches Verlangen der Parcei gegen ihre eigene Ansicht eingelegt haben. — Es
ist hierüber im Erkenntniß das Erforderliche festzusetzen.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
(Zu den 656. 21. und 22. der Verordnung.)
Außer dem landesherrlichen Fiskus wird auch für die Land= und Stadt-
gemeinden, privilegirten Korporationen und unter Vormundschaft stehenden Per-
onen, so wie für diesenigen, welchen die Rechte der Minderjährigen zustehen,
die sechswöchentliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels der Appellarion, der
Revision, des Rekurses und der Nichtigkeitsbeschwerde verdoppelt; dagegen wird
aber die Berufung auf die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die verabsäumte Frist
6 16. Titel 16. der Prozeh= Ordnung,
4. 174 Titel 14. Theil I. des Allgemeinen Landrechts,
weder dem Fiskus noch vorstehend genanmen Personen ferner gestattet.
Artikel 14.
In folgenden schleunigen Prozeßarten:
a) im Wechselprozeß,
b) in Arrestsachen, die nicht mit der Hauptsache zugleich verhandelt werden
(Prozeß-Ordnung Tirel 29. 9%. 63. bis 73.)
in eigentlichen Merkantil-Prozeß (Prozeß = Ordnung Titel 30. 9. 9.
is 47.)
in Bausachen, wenn von einem schon wirklich angefangenen Bau die
Rede ist, dessen Fortsetzung oder Kasstrung von dem Ausfalle des Pro-
zesses abhängt (Prozeßordnung Titel 42. #. 34. bis 41.)
werden zur Einlegung der ordentlichen Rechtsmittel die in der Prozeß-Ordnung
angeordneten kürzeren Fristen, mit Ausschliehung der im §. 34. Titel 14. Theil I.
daselbst gestatteten Restiturion, wiederhergestellt, und diese Fristen auch für die
Einlegung der außerordentlichen Rechtsmittel des Rekurses und der Nichtigkeits-
beschwerde einschließlich deren Rechtfertigung, in der Art bestimmt, daß, wenn eines
dieser außerordentlichen Rechtsmittel gegen eine Emscheidung erster Instanz oder
in einer Arrestsache eingelegt wird, die für die Appellation, sonst aber die für die
Revision angeordnete Frist eintritt. — Dieselben Fristen finden für die Beant-
wortung der Rekurs= oder Nichtigkeiksbeschwerde statt.
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Artikel 15.
Die Vorschrift des 5. 40. Titel 2. Abschnitt 1. der Verordnung vom
(No. 1909.)