durch verletzten Rechtsgrundsatzes, als wegen einer verletzten wesentlichen Vor-
schrift des Subhastations-Prozesses eingelegt werden.
Die Porschriften über die allgemeinen, auch bei gerichtlichen Verkadufen
Anwendung findenden Grundsätze von Kaufgeschäften und über die besonderen
Erfordernisse und Bedingungen, unter denen die Subhastarion eines Grund-
stücks zuldssig ist, gebören dem materiellen Rechte an, und sind als Rechtsgrund-
sätze im Sinn des 5. 4. Nummer I. der Verordnung zu betrachten.
Wenn daher z. B. der adjudizirende Richter einen gesetzlich zu be-
rücksichtigenden Widerspruch gegen die Zulässigkeit der Verdußerung
oder Subhastation des ausgebotenen Grundstücks nicht beachtet, oder ohne Be-
rücksichtigung eines durch den Hypothekenschein oder durch den bescheinigten An-
spruch eines aufgetretenen Intervenienten und Real-Protendenten zu seiner
Kenntniß gelangten Hindernisses den Zuschlag ertheilt hat, so sind Rechts-
grundsätze verletzt.
Wird aus diesem Grunde das Adjudikations-Erkenntniß vernichtet und
hängt die Frage über die Zuldssigkeit der Subhastation von der Erörterung an-
derweitiger Rechtsverhältnisse in einem besondern Prozesse ab, so hat das Ge-
heime Ober-Tribunal in seinem Erkenntmisse zugleich das Nöthige darüber
auszusprechen, daß die Sache auf den Standpunkt zurückgeführt werde, auf dem
sie bis zur Entscheidung über diese Rechtsverhältnisse im Separat-Prozesse hätte
erhalten werden sollen.
Welche Vorschriften des Subhastations-Prozesses wesent-
liche Prozeß -Vorschriften sind, ergiedt der 5&. 5. der Verordnung
und Art. 2. der Deklaration.
II. Zu den Erkenntnissen, gegen welche die Nichtigkeits=
beschwerde gestattet ist, gehören, außer den im 9. 7. der Ver-
ordnung genannten, auch die Erkenntnisse in Possessorien-Sa-
chen. (Tu 31. der Prozeß-Ordn.) Es folgt dies aus dem #. 4. der Ver-
ordnung und aus den Verhandlungen über die Redaktion derselben. CJahrb.
Bo. 47. S. 542)
Zum 5. 8.
22. In Bagatellsachen findet künftig weder die Nichtig-
keitsbeschwerde noch das Rechtemittel der Appellation Statt.
Dies spricht der Zusatz-Artikel 1. Num. 2. der Deklaration aus.
Es wird hierdurch die bisherige Verschiedenheit in der Behandlung der
Bagatellsachen, se nachdem sie bei Obergerichten oder Untergerichten schwebten,
aufgehoben und eine Menge geringsügiger Sachen dem einfacheren und minder
kostspieligen Verfahren des Rekurses zugewiesen.
Dahin gehören alle Prozeßsachen, deren Gegenstand überhaupt 50 Rehlr.
nicht übersteigt, folglich auch der gleichen Wechselsachen und Prozesse über unerheb-
liche Gerechtigkeuen und Miethssachen, so weit sie zuden Bagatellsachen zu rechnen sind.
Umfaßt ein Prozeß mehrere Forderungen und Gegenstände, so kommt
der Grunosatz des Anhangs 5H. 109. der Allg. Gerichts-Ordn. Thl. I. Tit. 14.
zur Anwendung.
Dadurch, daß mehrere nicht aus demselben Geschadfst entstandene Baga-
tell-Ansprüche in Einem Prozesse verhandelt werden, hören sie nicht auf, Baga-
tell-