Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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.  10.  Den  Ministern  der  Medizinal-Angelegenheiten,  der  Polizei  und
der  Finanzen  bleibt  es  vorbehalten,  diejenigen  besondern  sanitäts-,  bau=  und  sittenpolizeilichen
  Anordnungen  zu  erlassen,  welche  sie  zur  Erhalcung  der  Gesundheit
  und  Moralität  der  Fabrikarbeiter  für  erforderlich  halten.  Die  hierbei
anzudrohenden  Strafen  dürfen  50  Thaler  Geld=  oder  eine  diesem  Betrag  entsprechende
  Gefängnißstrafe  nicht  übersteigen.

Berlin,  den  9.  März  1839.  m

Konigliches  Staats-Ministerium.
Friedrich  Wilhelm,  Kronprinz.
Frh.  v.  Altenstein.  v.  Kampt.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Nagler.
Graf  v.  Alvensleben.  Frh.  v.  Werther.  v.  Rauch.

(No.  2006.)  Allerhöchste  Order  vom  11.  April  1839.,  betreffend  die  Kompetenz  der  Gerichte
bei  der  Umwandlung  der  in  Zoll=  und  Steuerkontraventions-Sachen  im
Verwaltungswege  festgesetzten  Geldbußen  in  Gefängnißstrafe.

 

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9  habe  auf  den  Antrag  der  Justizminister  bestimmt,  daß,  wenn  es  in  Zollund
  Steuer-Kontraventionssachen  darauf  ankommt,  eine  im  Verwaltungswege
durch  ein  Resolut  festgesetzte  Gelbbuße  wegen  Unvermoͤgens  des  Verurtheilten
in  eine  Gefaͤngnißstrafe  umzuwandeln,  diese  Umwandlung  hinsichtlich  eximirter
Personen  zwar  ferner,  wie  bisher,  von  dem  kompetenten  Obergerichte  erfolgen,
hinsichtlich  der  Nichterimirten  aber  den  mit  Strafsgerichtsbarkeit  versehenen  Untergerichten
  in  der  Art  übertragen  werden  soll,  daß  1)  die  kollegial  formirten
Gerichte  diese  Umwandlung  ohne  Beschränkung,  2)  einzeln  stehende  Richter  dieselbe
  aber  nur  dann  auszusprechen  befugt  sind,  wenn  die  verhängte  Geldbuße
50  Thaler  nicht  übersteigt.  In  Neu.  Vorpommern  und  im  Ostrheinischen  Bezirk
  des  Justizsenats  zu  Coblenz  bestimmt  sich  die  Komperenz  der  Gerichte  zu
einer  solchen  Strasumwandlung  nach  ihrer  Befugniß  zur  Ausübung  der  Kriminalgerichtsbarkeit,
  wogegen  es  in  dem  übrigen  Theile  der  Nheinprovinz  bei  dem
bisherigen  Verfahren  dahin  sein  Bewenden  behält,  daß  die  Strafumwandlungen
  auf  den  Amrag  der  Ober-Prokuratoren,  an  welche  die  Steuerbehörden  die
Verhandlungen  einzureichen  haben,  durch  die  Strafrathskammern  der  Landgerichte
erfolgen.  Das  Staateministerium  hat  diesen  Meinen  Besehl  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  I1.  April  1839.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Sctaatsministerium.

 

(No.  2007.)  Ministerial-Erklärung  vom  16.  April  1839.,  zur  Ergänzung  und  Erläuterung
der  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Coburg-Gotha  bestehenden  Uebereinkunft
  wegen  Uebernahme  von  Ausgewiesenen.

3.  Beseitigung  derjenigen  Zweifel  und  Mißverstaͤndnisse,  welche  sich  bisher  uͤber
die  Auslegung  der  Bestimmungen  65.  2.  a  und  c.  der  zwischen  der  Königlich
Preu-