Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 13.—— 
  
  
  
(No. 2008.) Allerhöchste Kabinersorder vom 11. April 1839., betreffend den Zinsfuß für 
die, aus den Deposikorien der Gerichts= und Vormundschaftsbehörden, bei 
der Bank belegten Kapicalien. 
Auf Ihren Bericht vom 11. v. M. finde Ich es aus den von Ihnen ange- 
fuͤhrten Gruͤnden angemessen, daß von den aus den Depositorien der Vormund- 
schaftsbehoͤrden bei der Bank angelegten, majorennen und minorennen Theilneh- 
mern gemeinschaftlich gehoͤrigen Geldern bis zur Theilung Zwei und ein hal- 
bes Prozent an jaͤhrlichen Zinsen bewilligt werden. Diesemgemaͤß ist der Zins- 
fuß fuͤr die aus den Depositorien der Gerichte und Vormundschaftsbehoͤrden bei 
der Bank belegten Kapitalien nunmehr in nachstehender Art zu reguliren. Die 
Bank hat an Zinsen zu zahlen: 
A. Bei dem Pupillar-Deposital-Verkehre: 
1) für Gelder der Minderjährigen und Blödsinnigen, deren Vermögen für 
Rechnung derselben von vormundschaftlichen Behörden verwaltet wird, 
bis zum Tage der erreichten Masorennitct oder Aufhebung der Blöd- 
sinnigkeitserklärung, drei Prozent; 
2) für Gelder, welche Majorennen und Minorennen gemeinschaftlich gehs- 
ren, zwei und ein halbes Prozent; 
3) für Gelder, deren Nießbrauch Majorennen gebührt, imgleichen für Gel- 
der der Abwesenden, Verschwender und anderer Majorennen, mit Aus- 
nahme der Blödsinnigen, zwei Prozent; 
B. bei dem Judizial-Deposital-Derkehre 
1) für Gelder, welche zu Konkurs-, Liquidations-, Gehalts= und Pensions- 
Abzugs= und andern Prioritätsstreit-Massen gehören, und für solche, 
über welche Prozesse schweben, zwei und ein halbes Prozent; 
und 2) in allen übrigen Fällen zwei Prozent. 
(No. 2008—2000.) Jahrgang 1139. An Sie 
(Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1839.)
	        
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