Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

— 172 — 
und wenn er nicht praͤsentirt wird, eben so, wie vorstehend bei den 
zur Ruͤckzahlung gekuͤndigten Pfandbriefen vorgeschrieben worden, 
aufgerufen und wenn er auch alsdann nicht zum Vorschein kommt, 
hinsichtlich der Spezialhypothek praͤkludirt und geloͤscht, der dafuͤr 
auszureichende Pfandbrief aber auf Gefahr und Kosten des Inha- 
gerre “5 vernichteten zum Depositum der Landschaft genommen. 
ndli 
V. genehmige Ich auch die, von dem General-Landtage zur Ausführung des 
onvertirungsgeschästs auf seine dazu ausgewählten Abgeordneten: 
den Schlesischen General-Landschafrsdirektor, Fürsten v. Hatzfeldt 
auf Trachenberg, 
den Landesältesten, Grafen v. Magnis auf Ullersdorf, 
den eeebibt Landrath Freiherrn von Richthofen auf Bre- 
elshof, 
den Landesdltesten, Grafen v. Stosch auf Manze, 
den Landesältesten, Rittmeister v. Mutius auf Albrechtsdorf, 
ausgestellte Vollmacht vom Sten v. M. 
Ich beauftrage Sie, den Staatsminister v. Rochow, hiernach das 
Erforderliche an die Schlesische Landschaft zu versügen und diese Order durch 
die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 20. Mai 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Mühler und v. Rochow. 
  
Berichtigung mehrerer Druckfehler. 
  
Bei der im 118##en Stücke der diesjährigen Gesetzsammlung abgedruckten 
Deklaration der Verordnung über das Rechtsmittel der Reviskon und der Nich- 
tigkeitsbeschwerde vom 14. Dezember 1833., d. d. den 6. April 1839. und der 
Instrukrion dazu d. d. den 7. April 1839. sind folgende Druckfehler zu berichtigen: 
1) Seite 132., Artikel 17., Zeile 3. fehlt hinter: „Umständen“ das Komma. 
2) Seite 139., Nr. 15. III., Zeile 5. ist statt: „Perhorressenz-Gesuch“ zu 
setzen: „Perhorreszenz-Gesuch“. « 
3) Seite 141., Nr. 20., Feile 3. statt: „Prozeß-Vorschrift“, „Prozeßschrift.“ 
4) Seite 147., Nr. 35., Zeile 8. statt: „selbst“, „nicht“. 
5) Seite 148., Nr. 38., Zeile 8. statt: „Beweistermin“, „Bietungstermin“. 
6) Seite 149., Nr. 42. a., Zeile 2. statt: „von“, „vor“. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.