Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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so lange sich das letztere noch im eigenthuͤmlichen Besitze von wenigstens 1000 
Stuͤck Aktien befindet. Bei einer etwanigen Verminderung seiner Aktien unter 
diese Zahl, wovon die Generaldirektion dieses Instituts die Gesellschaft sofort un- 
terrichten wuͤrde, waͤhlen die Mitglieder des Verwaltungsraths selbst einen Vor- 
sitzenden aus ihrer Mitte, welcher alsdann nach 8. 37. durch den naͤchsten Stell- 
vertreter ersetzt wird. Ein solcher Vorsitzender ist in Behinderungs= oder Ab- 
wesenheitsfallen befugt, sich ein anderes Mirglied des Verwaltungsraths zu sub- 
stituiren. 
Versammlun= 43. Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle vier Wochen 
gen deBert und außerdem so oft, als der orsstzende es für nöthig halr, ihn zusammen zu 
# regelma: berufen. Letzteres muß jedesmal geschehen, wenn drei Mitglieder es verlangen 
blge: ... 
oder die Direktion darauf antraͤgt. 
b. p 44. Der GVorsitzende bestimmt die regelmäbigen Versammlungen der 
Mitglieder oder ladet die letzteren zu außerordentlichen Sitzungen, unter kurzer 
Andeutung der zu berathenden Gegenstände, schristlich ein. Es steht ihm frei, 
in einzelnen Fällen auch die Direktion oder einzelne Mitglieder derselben zu den 
Berathungen zuzuziehen. 
Wird ein Mitglied zu erscheinen verhindert, so ist es dies dem Vor- 
sitzenden zeitig anzuzeigen verpflichtet und dieser ist statt desselben einen der Stell- 
vertreter einzuladen befugt. 
Verfahren bert 45. Alle an den Derwaltungsrath eingehenden Schreiben werden von 
Een dem Porstitzenden gesffnet. Er vertheilt dieselben zum Vortrage in der nächsten 
Versammlung, ist aber auch in schleunigen Fällen einstweilen selbst das nach sei- 
ner Meinung Erforderliche anzuordnen berechtigt, in diesem Falle aber binnen 
48 Stunden eine Versammlung zu konvoziren verbunden. Bis zu dem etwa 
ab#ndernden Beschlusse der letzteren muß seine Verfügung unbedingt befolgt 
werden. 
In den Versammlungen selbst leitet er die Berathungen und die etwa 
vorzunehmenden Wahlen. Zur Abfassung eines Beschlusses wird die Anwesen- 
heit von wenigstens vier Mitgliedern oder Stellvertretern, mit Ausschluß des 
Vorsitzenden, erfordert. 
Die Beschlußnahme erfolgt durch Stimmenmehrheit der Anwesenden; 
bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. 
Die ausgebliebenen Mitglieder müssen die solchergestalt abgefaßten Be- 
schlüsse anerkennen. Glaubt der Vorsigende, den gesaßten Beschlüssen nicht bei- 
treten zu können, so ist er, auch gegen die Meinung der übrigen Mitglieder, 
eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen ermächtigt. 
46.
	        
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