Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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46. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll gefuͤhrt und von Vrototol. 
saͤmmtlichen Anwesenden unterschrieben. 
Die Aufnahme von Wahlverhandlungen geschieht durch eine Gerichts- 
Person oder einen Notarius. 
Für die Aufbewahrung derselben und der sonstigen Schriften des Ver- 
waltungsraths hat der Vorsitzende zu sorgen. 
47. Die Mitglieder des Verwaltungsraths und deren Stellvertreter er= Unentgeltliche 
halten keine Remuneration, haben jedoch für den Vorsitzenden eine angemessene oelch Stssüt. 
Entschcdigung für seine Mühwaltung und die Kosten des von ihm zu unter- g#riunnn 
os- 
haltenden Buͤreaus festzusetzen. athé. 
C. Die Direktion. 
48. Die Direktion besleht aus fünf in Berlin wohnenden Aktiondes Mitglieder der 
und wird von dem Verwaltungsrathe gewählt, dessen Mitglicder wäahlbar sind DTireiiten und 
(+. 38.). Dieser ernennt zugleich einen der Gewählten zum Vorsitzenden und vertreter. 
einen Zweiten zu dessen Stellvertreter, und wählt außerdem zur Vertretung der 
Mitglieder in Behinderungssällen drei Stellvertreter. 
49. Die im #. 36. aufgeführten Hindernisse stehen auch bei einem Di, Unfäbtgreit 
rekrions- Mitgliede der Annahme und der Fortsetzung der Geschästsführungw , 
entgegen. 
50. Jedes Mitglied ist beim Antrikte seines Amts, für die Dauer dessel= Deposition von 
ben, zehn Aktien der Gesellschafr, welche außer Kours gesetzt werden dürfen, bei kba Aktten. 
dem Verwaltungsrathe niederzulegen verpflichtet. 
51. Nach einer vier Wochen vorher dem Verwaltungsrathe einzurei- Besugalß zur 
chenden schriftlichen Anzeige ist jedes Direktionsmitglied sein Amt niederzulegen #ieeregung 
berechtigt. 
52. Die zuerst erwählten Mitglieder der Direktion bleiben bis zur Er,- uusschelden 
öffnung der ganzen Bahnlinie in Funktion. Ist dieser Zeitpunkt eingetreten, so a#a dee 
scheidet regelmäßig nach abgehaltener ordentlicher Generalversammlung ein Mit-olleder. 
glied aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Das Ausscheiden erfolgt alsdann 
in den ersien vier Jahren — insofern nicht im Laufe derselben durch Tod oder 
nach 65. 49. und 51. ein Abgang eingetreten ist — durch das Loos; in den 
folgenden Jahren nach jedesmaliger fünfjähriger Geschaftsführung. Der Aus- 
geschiedene ist sogleich wieder wählbar. 
53. Die Direktion leitet die Angelegenheiten der Gesellschaft im Allge- Pesupheno 
meinen nach Maßgabe dieses Statuts und der Beschlüsse der Generaloersamm, 3 
lung und des Verwaltungsraths. 
No. 2019.) Sie
	        
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