Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt an- 
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstuͤcke, worauf 
der Transport konventionsmaͤßig gegruͤndet wird, uͤbergeben. In solchen Faͤl- 
len, wo keine Gefahr zu besorgen ist, koͤnnen einzelne Vagabunden auch mittelst 
eines Lausfpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Roure genau vorgeschrieben 
ist, in ihr Waterland gewiesen werden. 
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport 
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehbren, 
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können. 
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden. 
7. 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des 
zur Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunachst nur der eigene 
Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport 
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmen- 
den Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate 
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach §. 11. 
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letz- 
terer auch die Kosten des Transporks und der Verpflegung erstatten, welche bei 
der Zurückführung aufgelaufen sind. 
Die Eingangs gedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung aller 
Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmun- 
gen 8. 2. a. und c. der vorstehenden Konvemion wegen wechselseitiger Ueber- 
nahme der Ausgewiesenen, namentlich 
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie 
weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen 
eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der un- 
selbstseändigen, d. h. aus der elrerlichen Gewalt noch nicht entlas- 
senen Kinder derselben, von Einfluß seyen? 
sowic 
b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten 
zehnjadhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben könnten, ohne hierdurch an dem, in der vorstehenden Konvention 
ausgesprochenen Prinzipe etwas #ändern zu wollen, daß die Unterthanen- 
schaft leines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, binkünftig 
(No. 2020.) Jahrgang 183 G g und
	        
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