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tes, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staats beendigt an-
zusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstuͤcke, worauf
der Transport konventionsmaͤßig gegruͤndet wird, uͤbergeben. In solchen Faͤl-
len, wo keine Gefahr zu besorgen ist, koͤnnen einzelne Vagabunden auch mittelst
eines Lausfpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Roure genau vorgeschrieben
ist, in ihr Waterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transport
gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehbren,
und in dieser Hinsicht nicht wohl getrennt werden können.
Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künftig nicht Statt finden.
7. 14. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des
zur Annahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunachst nur der eigene
Vortheil des ausweisenden Staats bezweckt wird, so können für den Transport
und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmen-
den Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate
zugeführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach §. 11.
in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letz-
terer auch die Kosten des Transporks und der Verpflegung erstatten, welche bei
der Zurückführung aufgelaufen sind.
Die Eingangs gedachten Regierungen sind ferner zur Beseitigung aller
Zweisel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmun-
gen 8. 2. a. und c. der vorstehenden Konvemion wegen wechselseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen, namentlich
a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie
weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen
eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der un-
selbstseändigen, d. h. aus der elrerlichen Gewalt noch nicht entlas-
senen Kinder derselben, von Einfluß seyen?
sowic
b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten
zehnjadhrigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben könnten, ohne hierdurch an dem, in der vorstehenden Konvention
ausgesprochenen Prinzipe etwas #ändern zu wollen, daß die Unterthanen-
schaft leines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung
des betreffenden Staates zu beurtheilen sev, dahin übereingekommen, binkünftig
(No. 2020.) Jahrgang 183 G g und