Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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aͤnderungen auf die Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h. aus 
der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Ein- 
fluß seyen? 
sowie 
b) über die Beschaffenheit des, §. 2 c. der Konvemion erwähnten zehnjäh- 
rigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung 
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der 
Konvemion ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unter- 
thanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gaesegeung 
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, binkünftig 
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung ge- 
langen zu lassen, und zwar « 
  
zu a. 
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene 
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und 
ohne daß es einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤndeten 
Rechts der Kinder beduͤrfte, derjenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig 
werden, welche die Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤndigkeit ihrer Kinder 
erwerben, 
ingleichen 
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit unselbst- 
staͤndiger ehelicher Kinder, diejenigen Veraͤnderungen nicht aͤußern koͤn- 
nen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staats- 
angehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr uͤber die 
Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder lediglich die Kon- 
dition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in deren Staats- 
angehoͤrigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde 
eintreten koͤnnen. 
Naͤchstdem soll 
zu b. 
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In- 
dividuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde 
lädstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Kon- 
vention eintreten: 
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen 
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft 
geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirth- 
schaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur 
einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Ge- 
sindedienste Beköstigung verschafft hat, 
oder 
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, 
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung 
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver- 
heirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll. 
(No. 2027.) End-
	        
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