Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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aͤnderungen  auf  die  Staatsangehoͤrigkeit  der  unselbststaͤndigen,  d.  h.  aus
der  aͤlterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassenen  Kinder  derselben  von  Einfluß
  seyen?

sowie

b)  über  die  Beschaffenheit  des,  §.  2  c.  der  Konvemion  erwähnten  zehnjährigen
  Aufenthalts  und  den  Begriff  der  Wirthschaftsführung
ergeben  haben,  sind  die  gedachten  Regierungen,  ohne  hierdurch  an  dem,  in  der
Konvemion  ausgesprochenen  Prinzipe  etwas  ändern  zu  wollen,  daß  die  Unterthanenschaft
  eines  Individuums  jedesmal  nach  der  eignen  innern  Gaesegeung
des  betreffenden  Staates  zu  beurtheilen  sey,  dahin  übereingekommen,  binkünftig
und  bis  auf  Weiteres,  nachstehende  Grundsätze  gegenseitig  zur  Anwendung  gelangen
  zu  lassen,  und  zwar  «

 

zu  a.
1)  daß  unselbststaͤndige,  d.  h.  aus  der  aͤlterlichen  Gewalt  noch  nicht  entlassene
Kinder,  schon  durch  die  Handlungen  ihrer  Aeltern  an  und  fuͤr  sich  und
ohne  daß  es  einer  eigenen  Thaͤtigkeit  oder  eines  besonders  begruͤndeten
Rechts  der  Kinder  beduͤrfte,  derjenigen  Staatsangehoͤrigkeit  theilhaftig
werden,  welche  die  Aeltern  waͤhrend  der  Unselbststaͤndigkeit  ihrer  Kinder

erwerben,
ingleichen

2)  daß  dagegen  einen  solchen  Einfluß  auf  die  Staatsangehoͤrigkeit  unselbststaͤndiger
  ehelicher  Kinder,  diejenigen  Veraͤnderungen  nicht  aͤußern  koͤnnen,
  welche  sich  nach  dem  Tode  des  Vaters  derselben  in  der  Staatsangehoͤrigkeit
  ihrer  ehelichen  Mutter  ereignen,  indem  vielmehr  uͤber  die
Staatsangehoͤrigkeit  ehelicher  unselbststaͤndiger  Kinder  lediglich  die  Kondition
  ihres  Vaters  entscheidet,  und  Veraͤnderungen  in  deren  Staatsangehoͤrigkeit
  nur  mit  Zustimmung  ihrer  vormundschaftlichen  Behoͤrde
eintreten  koͤnnen.

Naͤchstdem  soll
zu  b.
die  Verbindlichkeit  eines  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Uebernahme  eines  Individuums,
  welches  der  andere  Staat,  weil  es  ihm  aus  irgend  einem  Grunde
lädstig  geworden,  auszuweisen  beabsichtigt,  in  den  Fällen  des  §.  2.  c.  der  Konvention
  eintreten:

1)  wenn  der  Auszuweisende  sich  in  dem  Staate,  in  welchen  er  ausgewiesen
werden  soll,  verheirathet,  und  außerdem  zugleich  eine  eigene  Wirthschaft
geführt  hat,  wobei  zur  näheren  Bestimmung  des  Begriffs  von  Wirthschaft
  anzunehmen  ist,  daß  solche  auch  dann  schon  eintrete,  wenn  selbst  nur
einer  der  Eheleute  sich  auf  eine  andere  Art,  als  im  herrschaftlichen  Gesindedienste
  Beköstigung  verschafft  hat,

oder

2)  wenn  Jemand  sich  zwar  nicht  in  dem  Staate,  der  ihn  übernehmen  soll,
verheirathet,  jedoch  darin  sich  zehn  Jahre  hindurch  ohne  Unterbrechung
aufgehalten  hat,  wobei  es  dann  auf  Konstituirung  eines  Domizils,  Verheirathung

  und  sonstige  Rechtsverhältnisse  nicht  weiter  ankommen  soll.
(No.  2027.)  End-