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aͤnderungen auf die Staatsangehoͤrigkeit der unselbststaͤndigen, d. h. aus
der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben von Einfluß
seyen?
sowie
b) über die Beschaffenheit des, §. 2 c. der Konvemion erwähnten zehnjährigen
Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung
ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem, in der
Konvemion ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, daß die Unterthanenschaft
eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gaesegeung
des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, binkünftig
und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen
zu lassen, und zwar «
zu a.
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und
ohne daß es einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤndeten
Rechts der Kinder beduͤrfte, derjenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig
werden, welche die Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤndigkeit ihrer Kinder
erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit unselbststaͤndiger
ehelicher Kinder, diejenigen Veraͤnderungen nicht aͤußern koͤnnen,
welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staatsangehoͤrigkeit
ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr uͤber die
Staatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder lediglich die Kondition
ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in deren Staatsangehoͤrigkeit
nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde
eintreten koͤnnen.
Naͤchstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums,
welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
lädstig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Konvention
eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen
werden soll, verheirathet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft
geführt hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft
anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur
einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste
Beköstigung verschafft hat,
oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung
und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
(No. 2027.) End-