Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 19. ——1 
  
  
(No. 2032.) Verordnung, die Modifikationen des S. 12. des Gesetzes wegen Anordnung der 
Provinzialstände für die Provinz Westphalen vom 27. März 1824. und 
der Artikel VIII. und XIV. der Verordnung wegen der in ersterem Gesetze vor- 
behaltenen Bestimmung vom 13. Juli 1827. betreffend. I). d. den 8. Juni 1839. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben für nöthig erachtet, die in dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstände 
vom 27. März 1824. und in der dasselbe ergnzenden Verordnung vom 13. Juli 
1827. für Unsere Provinz Westphalen enthaltenen Bestimmungen, über die Er- 
sordernisse bei den Wahlen der Landtagsabgeordneten und deren Srellvertreter, 
mit den in namlicher Beziehung für Unsere übrigen Provinzen gültigen Vor- 
schristen in Uebereinstimmung zu setzen und verordnen daher wie folgt: 
I. 
Der 6. 12. des vorgedachten Gesetzes vom 27. März 1824. wird dahin 
erganzt, daß die Wählbarkeit zum Abgeordneten des vierten Standes einen als 
Hauptgewerbe selbst bewirthschafreren, eigenrhümlichen oder erblich nutzbaren Grund= 
besitz im Wahlbezirk von dem vorgeschriebenen Grundsteuerberrage erfordert. 
G. 2. 
Die Bestimmung des Art. VIII. der Verordnung vom 13. Jult 1827., 
wonach städtische Grundbesitzer, welche gewählte Vertreker der Gemeinde sind, 
den Magistrats-Personen in Beziehung auf die Wahlschigkeit gleich geachtet 
werden sollen, wird hierdurch aufgehoben, und bewendet es künftig lediglich bei 
der Vorschrift des 9. 11. des Gesetzes vom 27. März 1824., daß nur solche 
staddtische Grundbesitzer, welche Magistrats, Personen oder Gewerbtreibende sind, 
zu Landtags-Abgeordneten gewählt werden können. 
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Damit Zweiseln vorgebeugt werde, wie sie bisher in Auslegung des 
Art. XIV. der Verordnung vom 13. Juli 1827. über die Reihefolge der Stell- 
vertreter bei denjenigen ständischen Verbänden und Korporationen, die mehrere 
Abgeordnete und demzufolge auch mehrere Stellvertreter zu erwählen haben, ent- 
standen sind, sollen künftig die einzelnen Wahl-Akte namhast auf die Wahl, be- 
(No. 2032—2033.) Jahrgang 1839. L zie- 
(Ausgegeben zu Berlin, den 3. August 1839.)
	        
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