Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 2039.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juli 1839., wodurch des Königs Masestät 
der Stade Sachsa im Kreise Nordhausen die revidirte Städteordnung vom 
17. März 1831. zu verleihen geruht haben. 
A## Ihren Bericht vom 28. v. M. will Ich der Stadt Sachsa im Kreise 
Nordhausen, in welcher früher, ihrem eigenen Antrage gemäß, mit Einführung 
der revidirten Städteordnung Anstand genommen worden ist, nach dem Hehen 
Antrage des Gemeinderaths solche verleihen, Sie jedoch hiermit zugleich ermach- 
tigen, dafern dies nach weitern Ermittelungen zu Vermehrung der Zahl der 
wählbaren Personen und zur Erleichterung des Wechsels erforderlich seyn sollt 
den nach 5. 56. der Städteordnung zur Wählbarkeit erforderlichen Gründwerch 
von Eintausend Thalern bis auf Sechshundert Thaler, oder auch die gahl der 
Stadtverordneten von neun bis auf sechs zu ermäßigen und ein hiernach ent- 
worfenes Statut zu bestdtigen. Diesen Befehl haben Sie durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt machen zu lassen. 
Teplitz, den 20. Juli 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staateminister des Innern und der Polizei, v. Rochow. 
  
(No. 2040.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juli 1839., wodurch des Königs Moajestät 
der Stade Wetgzlar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. zu 
verleihen geruht haben. 
D. die Bedenken, welche gegen den Antrag des Stadtraths zu Wetzlar auf 
Verleihung der revidirten Städteordnung angeregt worden, nach Ihrem Be- 
richte vom 28. v. M., für erledigt zu achten * so will Ich der Stadt Wetz- 
lar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. nunmehr verleihen. Sie 
haben den Ober-Präsidenten der Provinz wegen der Einführung derselben mit 
der erforderlichen Instruktion zu versehen und diesen Erlaß durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Teplitz, den 22. Juli 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Rochow. 
  
(No. 2041.)
	        
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