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(No. 2039.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20. Juli 1839., wodurch des Königs Masestät
der Stade Sachsa im Kreise Nordhausen die revidirte Städteordnung vom
17. März 1831. zu verleihen geruht haben.
A## Ihren Bericht vom 28. v. M. will Ich der Stadt Sachsa im Kreise
Nordhausen, in welcher früher, ihrem eigenen Antrage gemäß, mit Einführung
der revidirten Städteordnung Anstand genommen worden ist, nach dem Hehen
Antrage des Gemeinderaths solche verleihen, Sie jedoch hiermit zugleich ermach-
tigen, dafern dies nach weitern Ermittelungen zu Vermehrung der Zahl der
wählbaren Personen und zur Erleichterung des Wechsels erforderlich seyn sollt
den nach 5. 56. der Städteordnung zur Wählbarkeit erforderlichen Gründwerch
von Eintausend Thalern bis auf Sechshundert Thaler, oder auch die gahl der
Stadtverordneten von neun bis auf sechs zu ermäßigen und ein hiernach ent-
worfenes Statut zu bestdtigen. Diesen Befehl haben Sie durch die Gesetz-
Sammlung bekannt machen zu lassen.
Teplitz, den 20. Juli 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staateminister des Innern und der Polizei, v. Rochow.
(No. 2040.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Juli 1839., wodurch des Königs Moajestät
der Stade Wetgzlar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. zu
verleihen geruht haben.
D. die Bedenken, welche gegen den Antrag des Stadtraths zu Wetzlar auf
Verleihung der revidirten Städteordnung angeregt worden, nach Ihrem Be-
richte vom 28. v. M., für erledigt zu achten * so will Ich der Stadt Wetz-
lar die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. nunmehr verleihen. Sie
haben den Ober-Präsidenten der Provinz wegen der Einführung derselben mit
der erforderlichen Instruktion zu versehen und diesen Erlaß durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Teplitz, den 22. Juli 1839.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
(No. 2041.)