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gebenden Minderertäge durch nachträgliche Vergütung von dem anderen
Theile ausgeglichen werden.
Was die Beaussichtigung der Branntweinsteuer betrifft, so trcten
dabei die Beslimmungen des Artikels 5. ein.
#. In Betreff des Bieres bewendet es bei der Bestimmung des Vertrages
vom 17. Mai 1831,, daß die Verordnungen, wonach gegenwärtig im gan-
zen Umfange des Hersogtdums Anhalt-Bernburg eine Abgade vom Bier
erhoben wird, ohne Zuslimmung der Preußischen Regierung nicht abgedn-
dert werden sollen.
C. Wenn Taback im Umfange des Herzogthums Anhalt, Bernburg gebauek,
oder dort Weinbau zur Kelterung des Mostes von Prioalen betricben
wird, so sollen diese Erzeugmisse denselben Abgaben, welche in Preußen
darauf ruhen, unterworfen werden.
Art. 4. In Hinsicht des Salzes und der Spielkarten verbleibt es für jetzt
bei den Beslimmungen der bisherigen Verträge unter dem Vorbehalte derjemt-
gen Modißkationen, über welche die hohen komradirenden Theile ferner überein-
kommen möchten.
Bei der Einfuhr von Mehl aller Ark, Graupen, Gries, Nudeln und
Stärke, desgleichen Fleisch, es soy frisch, gesalzen oder gerducherr, in Preußische
S.tdote, wo Mahl= und Schlachrsteuer besteht, ist diese Abgabe von den aus dem
Herzoglich Anhalt, Bernburgischen Gebiete eingebrachten Gegenstcänden dieser Art
eben so, wie von inländischen gleichartigen Erzeugnissen zu entrichten. Dasselbe
wird im umgekehrten Verhalmsse im Herzogthume Anhalt= Bernburg gelten, wenn
in dortigen Stadren die Einbringung von Landeserzeugnissen der gedachten Art
Mit einer Abgabe belegt werden sollte.
Art. 5. Die Herzogliche Regierung gesteht Preußen das Reche zu, einen
Beamten abzuordnen, welcher von den Geschdsten der Steuer= und Kontrolstel-
len in den Herzoglichen Landen in Beziehung sowohl auf das Zollwesen, als auch
auf die das gemeinschaftliche Interesse betreffenden inneren Steuern Kenmanuiß zu
nehmen, und auf Einhalcung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Ab-
stellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens aber sich jeder eigenen Verfsügung
zu enthalten hat. Desgleichen soll der Herzoglichen Regierung hinsichtlich der Ab-
ordnung eines Beamten an irgend ein Preußisches Haupt-Steueramt dieselbe
Besugniß zustehen.
Art. 6. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog zu Anhalt. Bernburg
treten für Ihre sämmtlichen Lande den Verabredungen bei, welche in den zwi-
schen Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlossenen und der Herzog-
lichen Regierung mitgetheilten Zollvereinigungs, Verträgen wegen solgender Ge-
genstände getrofsen worden sind:
a) wegen der Hôhe und Erhebung der Chaussee-, Damm-, Brücken= und
Fährgelder, der Thorsperr= und Pflalkergelder, ohne Umterschieo, ob der-
gleichen Hebungen für Rechnung der landeshetrlichen Kassen oder eines
Privalbercchtigten, namemtlich einer Veme Hit her staitfanden.
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(Xe 2012.) b) we,