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Mo. 2014.) Asllerhõchste Kabinetsorder vom 25. Juli 1839., den Gerichtest and ber Strom-
schiffer betreffend.
N Ihren Anträgen in dem Berichte vom 1. d. M. setze Ich zur Regu-
lirung des Gerichtsstandes der Stromschisser für diejenigen Landestheile, wo die
Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskrast har, hierdurch Folgendes fest:
1) Ein Schiffer, welcher im Inlande Stromschlffahrt treibt, kann bei dem
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Gerichte des Orts, wo er mit seinem Fahrzeuge angetrossen wird, auch
wegen bloß persönlicher Forderungen belangt werden, sofern er nicht an-
derwäaris im Inlande oder in einem anderen Deuschen Bundesstaate ei-
nen sesten Wohnsitz hat.
Behauptet der Schiffer bei oder nach Behän#igung einer solchen Klage,
daß er anderwärts im Inlande oder in einem anderen Deutschen Bun-
desstaare seinen Wohnsitz und persönlichen Gerichtestand habe, so liege
ihm ob, dies durch ein Attest der kompetenten Polucibehörde dieses an-
geblichen Wohnorts nachzuweisen.
Wird dieser Nachweis geführt (Nr. 2.) und der Schifser hat seinen
Wohnsig im Inlande, so find die Prozeßakren, sofern das Geriche des
Wohnorks in einem Landestheile liegt, wo die allgemeine Gerichtsord--
nung Gesetzeskraft hat, in derjenigen Lage, in welcher sie sich befinden,
zur Forrsetzung der Sache an das Gericht des Wohnorts abzugeben, und
ist der Klager hiervon zu benachrichtigen. Liegt der Wohnort des Der-
klagten in einem Landestheile, wo Französisches oder gemcines Recht gilt,
so bedarf es dieser Akteneinsendung nicht; es genügt vielmehr, wenn der
Richter, bei dem die Klage angebracht ist, seine Inkompetenz durch eine
Versügung ausspricht, dem Kladger überläßt, seine Klage bei dem kom-
petenten Richter des Wohnorts anzubringen und die Partei davon be-
nachrichtigt.
Weiset dagegen der Schiffer nach, daß er seinen Wohnsitz in einem
anderen Deutschen Bundesstaate hat, so wird das Verfahren, wenn nicht
der Gerichtestand des Kontrakts oder Arrests oder sonst ein Geriches-
stand gegen ihn nach den allgemcinen gesetzlichen Vorschriften begruͤndet
in, eingestellt, und der Kläger an den Gerichtsstand des Wohnsitzes des
Verklagten verwiesen.
Ist dagegen der ausländische Schisser niche Untrerkhan eines Deutschen
Bundes staates, so kommt die Vorschrist des #. 34. des Anhanges zur
Allgemeinen Gerichtsordnung zur Anwendung.
Der Einwand, anderwchts im Inlande oder in einem anderen Deutschen
Bundesstaate cinen sesten Wohnsitz und persönlichen Gerichtsstand zu ha-
ben, kann nur dann die Einstellung des auf die Klage eingeleiteten Ver-
ladrens zur Folge haben, wenn der verklagte Schiffer den Bewels des-
selben durch Vorlegung des im 5. 2 erwähmen Aucstes der olüe, Vo-
de