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(No. 2049.) Allerhöchste Kabinetßorder vom 12. August 1839., betreffend die Allerhöchste
Bestimmung Gr. Majestät des Königs, daß die Verordnung vom 24. De-
zember 1816. über die Verwalkung der, den Gemeinden und öfeentlichen
Anstalten gehörigen Forsten, auch in densenigen Städten der Provinz Sach-
sen, Westphalen und der Rheinprovinz, in welchen die reoidirte Städteord-
nung bereits eingeführt worden ist, oder fernerhin eingeführt werden wird,
wie bisher in Kraft bleiben soll.
A#% dem Berichte des Staatsministeriums vom 26. v. M. habe Ich ersehen,
welche Zweifel in Ansehung der Frage entstanden sind: ob die Verordnung über
die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen For-
sien in den Provinzen Sachsen, Westphalen, Cleve, Berg und Niederrhein vom
24. Dezember 1816., auch in denjenigen Städten, in welchen die revidirte Städte-
Ordnung eingeführt worden ist, noch gültig sey oder nicht? Da es keinesweges
Meine Absicht gewesen ist, diese Verordnung, durch welche ein wichtiger Ver-
waltungsgegenstand mit Rücksicht auf die bleibende Erhaltung eines bedeutenden
Theils des Kommunaleigenthums geordnet worden, außer Kraft zu setzen, so be-
stimme Ich hiermit, daß dieselbe auch in denjenigen Städten der bezeichneten
rovinzen Sachsen, Westphalen und der heinprovinz, in welchen die revidirte
tädteordnung bereits eingeführt worden ist oder fernerhin eingeführt werden
wird, wie bisher, in Kraft bleiben sol. Diese Meine Order ist durch die Ge-
setzsammlung bekannt zu machen.
Erdmannsdorf, den 12. August 1839.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 2050.)