Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Mo. 2051.) Allerhõchste Kabinetsorber vom 10. September 1837., die Fortschaffung der schäd- 
lichen Fischwehre in der Havel und Spree betreffend. 
D. Ich auf Ihren Bericht vom 14. v. M. zur Verbesserung der Vorflut 
der Havel und Spree die wegen Fortschaffung der schaͤdlichen Fischwehre gegen 
Entschaͤdigung der berechtigten Eigenthuͤmer vorgeschlagenen Anordnungen geneh- 
migt habe, so setze Ich zugleich nach Ihrem Antrage fest, daß bei solchen Weh- 
ren, welche als Pertinenzien zu Grundstücken gehören, die mit Hypotheken und 
sonstigen Realverpflichrungen belaster sind, in Rücksicht auf die Zuziehung der 
Realinteressenten nach den Bestimmungen verfahren werde, die in der Verord= 
nung vom 8. August 1832., bezüglich auf die Geldentschädigung für den zum 
Chausseebau abgetretenen Grund und Boden, enthalten sind. Sie haben diesen 
Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. September 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staateminister, Freiherr v. Brenn und Graf v. Alvensleben. 
M 
Worghewoe- Allerhöchste Kabinetsorder wird bierdurch nachtraglich zur öffent, 
lichen Kenntniß gebracht, nachdem sich bei den Verhandlungen wegen Fortschaf- 
fung der schädlichen Fischwehre in der Havel und Spree das Bedürfniß erge- 
ben hat, die Bestimmungen der Verordnung vom 8. August 1832. (Gesetzsamm- 
lung 1832. S. 202. ff) dabei zur Anwendung zu bringen. 
Berlin, den 10. Oktober 1839. 
Der Minister des Innern. Der Finanzminister. 
v. Rochow. Gr. v. Alvensleben. 
Co. 2050—2033.) (No. 2055.)
	        
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