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(No. 2055.) Allerhöchste Deklaration vom 5. Oktober 1839., über die Form der Untersuchung
und die Bestrafung der Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaubter
Landwehr-Offziere.
A## dem Berichte des Staatsministeriums vom 22. Juli d. J. habe Ich die
Zweisel ersehen, welche bei Auslegung der Vorschrift der Instrukrion für die
Inspekteure und Kommandeure der Landwehr vom 10. Dezember 1816. Litt. A-
Nr. 25. über die Bestrafung der Herausforderungen und Zweikämpfe beurlaub=
ter Landwehr, Offziere in denjenigen Landestheilen, in welchen der 20. Titel des
II. Theils des Allgemeinen Landrechts noch nicht eingeführt ist, entstanden sind.
Zur Beseitigung dieser Zweifel erkläre Ich, daß bei Heraussorderungen und
Zweikähmpfen beurlaubter Landwehr-Offziere die Untersuchung von dem kompe-
tenten Civilgerichte in dem in einzelnen Provinzen Statt findenden gewöhnlichen
Untersuchungsverfahren zu führen, die Strase aber von den Kriegsgerichten nach
den Vorschriften des 20. Titels II. Theils des Allgemeinen Landrechts zu be-
stimmen ist. Diese Oeklaration ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 5. Oktober 1839.
Friedrich Wilhelm.
An das Scaatsminisierium.