Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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é. 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet 
des andern der beiden kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn 
derselbe nicht entweder ein Angehöriger dessenigen Staatrs ist, welchem er zu- 
gewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch 
durch das Gebiet desselben als ein Angehbriger eines in gerader Richtung rück- 
wärts liegenden Staaks, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt 
werden darf, sind anzusehen: 
a) alle diejenigen, deren Vater, oder wenn sie außer der Ehe erzeugt 
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft 
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, 
oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen worden 
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen 
wrde zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben 
zu haben; 
diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufallig innerhalb des 
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen 
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, 
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, 
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge- 
wohnt haben; 
diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, 
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, 
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Ver- 
hältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Ver- 
bindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter 
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen 
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat- 
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben. 
6é. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate 
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er- 
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn- 
sd4hrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat vor- 
zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Un- 
kerthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjährigen 
Wohmung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß 
entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, 
in einem andern aber nach seiner Verheirakhung, während des bestimmten Zeit- 
raums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehal- 
ten werden. 
(. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine 
der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, 
so muß derjenige Staak, in welchem er sich befindet, ihn vorldufig beibehalten. 
/. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demsenigen Staare# 
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Jerhaltrise 
zugehoͤrt. Wittwen sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln, es 
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denn.
	        
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