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teroffizier oder Offizier in Uniform sie fuͤhrt, oder wenn sie sich durch
die Einberufungsorder oder den Kriegsreservepaß ausweisen;
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandant von Köln, oder ein zum
Helungesabe daselbst gehöriger Offzier in Uniform bedienet, ohne
9ucksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört, oder nicht; von anderem Fuhr,
werke, worin sich ein Preubischer Offzier in Uniform befindet, sofern
dasselbe diesem gehöre;
von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem An-
gespann; von Zugthieren, welche der Armee angehören, auch wenn
diese vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
s. von Juhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee angehörige,
oder zu liesernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem durch
die Order der zuständigen Behörde dazu angewiesenen Unteroffzier,
oder Armeebeamten gleichen, oder höheren Ranges begleitet werden;
5# vom Kriegsvorspann auf Vorzeigung des Fuhrbesehls, oder der Be-
scheinigung der Ortsbehörde, auf der Hin= und Rückreise;
h. von Fuhrwerken, welche Fourage zur Furterung von Dienstpferden des
Militairs aus dem Magaizn holen;
i. von Dienstpferden des Muluairs, die zum Beschlagen, oder zur Reit-
bahn geführt werden, oder daher kommen;
3) von Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Poli-
zeibeamten in Uniform ohne besondere Legitimation;
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
Rechnung des Staats geschehen;
von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fuß-
botenposten nebst Beiwagen, von öffentlichen Kourieren und Estafetten und
alen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhr-
werken;
6) von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Was-
serfluthen und dhnlichen Nothständen zur Hülfe eilen;
7) von Civilgefangenen und deren Begleitung;
8) von Alumnen öfsentlicher mildthdtiger Anstalren, sofern sie von einem Leh-
rer oder Vorsteher geführt werden und von diesen selbst;
von Geistlichen und dem sie begleitenden Kirchendiener, welche Behufs Ver-
richtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht die Brücke oder Ueber-
fahrt benutzen.
F.
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D. Allgemeine Bestimmungen.
1) Die Säte zu A. und B. sind bei jedem Wasserstande, ohne Rücksicht auf
dessen Höhe, die Süätze zu B. auch bei vorhandener Eisbahn zu entrich-
7 Für den gehörigen Zustand der letzteren ist von der Hebestelle zu
orgen.
2) Wer es unternimmt, die Entrichtung des tarismäßigen Brück= oder Fähr-
geldes auf irgend eine Weise zu umgehen, erlegt außer dem voremhalte=
[o. 2061.) nen