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werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Ksnigreiche Preußen
und den Süddeutschen Staaren des Zoll- und Handelsvereins bereite bestehenden
Mark übereinstimmend, auf 233/65.. Gramme festgesetzt wird.
Artikel 2.
Nach dieser gemeinsamen Grundlage soll das Münzwesen in den sämmt-
lichen Landen der konkrahirenden Staaten geordnet werden und zwar in der
Art, daß, je nachdem darin die Thaler= und Groschen= oder die Gulden= und
Kreuzerrechnung hergebracht oder den Perhdlenissen enrsprechend ist,
entweder: der Vierzehnthalerfuß, bei welchem die Mark feinen Sil-
bers zu Vierzehn Thalern ausgebracht wird, mit dem Werths-
verhalenisse des Thalers zu 14 Gulden,
oder: der Wier= und zwanzig und einhalb Guldenfuß, bei
welchem aus der Mark feinen Silbers Vier und zwanzig und
ein halber Gulden geprägt werden, mit dem Werthsverhdlt=
nisse des Guldens zu s Thaler,
als Landesmünzfuß gelten wird.
Artikel 3.
Insbesondere wird
einerseits in den Königlich Preußischen und Scchfischen, in den Kur-
fürstlich Hessischen, Großherzoglich Sachsischen und Herzoglich Sachsen-Aleen-
burgischen Landen, in dem Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Her-
zogthume Gotha, in der Förstlich Schwarzburg-Rudolstadtischen Unterherrschaft,
in den Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Landen, so wie in den Lan-
den der Fürstlich Reussischen dltern und füngern Linie:
·« der 14 Thalerfuß,
andererseits in den Königlich Bayerischen und Württembergischen, in
den Großherzoglich Badenschen und Hessischen, so wie in den Herzoglich Sach-
sen-Meiningenschen Landen, in dem Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen
Fürstenthume Coburg, in dem Herzogkhume Nassau, in der Fürstlich Schwarz=
burg-Rudolstädrischen Oberherrschaft und in der freien Stadt Frankfurt:
« der 244 Guldenfuß,
ausschließlich als Landesmuͤnzfuß fortbestehen, oder, wo ein anderer Landesmuͤnz-
fuß besteht, spaͤtestens mit dem 1. Jamar 1841. eingeführt werden.
Artikel 4.
Ein Jeder der kontrahirenden Staaten wird seine Ausmuͤnzungen auf
solche Stuͤcke beschraͤnken, welche der dem vereinbarten Muͤnzfuße (Art. 2. u. 3.)
entsprechenden Rechnungsweise gemaͤß sind. Die Annahme gleichfoͤrmiger Vor-
schriften hieruͤber bleibt der erständigung unter denjenigen der kontrahirenden
Staaten, die sich zu demselben Landesmünzfuße bekennen, vorbehalten.
Artikel 5.
Sämmtliche kontrahirende Regierungen verpflichten sich, bei den Aus-
münzungen von grober Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl, als de-
ren Theilstücken — Kourantmünzen — ihren Landesmünzfuß (Art. 3.) genau
innehalten und die möglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen, daß auch die
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