Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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nen Abgabebetrage das Vierfache desselben, mindestens aber einen Thaler 
als Sttafe. 
einschließlich und §. 95. zur Anwendung. 
Bei der Bestrafung von Defraudationen kommen die Bestimmungen der 
Steuerordnung vom 8. Februar 1819. 96. 61. 64. 83. 84. 88. 
bis 93 
Deie verwirkten Strafen werden so verwendet, wie es bei Kontraven. 
tionen gegen die Steuergesetze vom 8. Februar 1819. und 30. Mai 
1820. geschieht. 
Berlin, den 7. November 1839. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Alvensleben. 
  
Tar ifs, 
nach welchem das Brück= und Fährgeld über den Nhein bei Wesel 
zu erheben ist. 
E, wird entrichtet: 
  
  
  
Sgr.] Pf. 
A. Brückge ld. 
I. Von jedem Fußgänger, mit oder ohne Last — 6 
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Haͤlfte. 
Anmerk. Wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. a. 
oder b. gezahlt wird, oder Thiere, wofür die Abgabe zu II. a. 
oder b. entrichtet wird, reitet, führt oder treibt, ist frei. 
I1. Von Thieren. « 
a.füreknPfeeraulthieyoderkmenMaulesel.......... 3— 
b. für ein Stück Rindvieh, oder einen Eeel .. ——— 16 
Jc. für eine Ziege, ein Gohlen, Kalb, Schaaf, Schwein oder an- 
deres kleines ieh, welches frei geführt, oder getrieben wirdY 
Anmerk. Für Thiere, welche auf einem Fuhrwerke, oder in einem Trag- 
korbe über die Brücke gebracht werden, wird keine besondere Ab- 
gabe erhoben. 
III. Vom Cuhrwerk. 
a. für ein beladenes . ... 6— 
b. für ein unbeladessssss . . ... . . .. 3—
	        
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