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IV. Von unverladenen Gegenständen wird die Abgabe erhoben, welche
die Personen, das Fuhrwerk, oder die Thiere treffen würde, wodurch sie
zur Fährstelle gebracht worden sind.
1) von
C. Befreiungen.
Brück= und Fährgeld wird nicht erhoben.
Equipagen und Thieren, welche den Hoshaltungen des Königlichen
Hauses, oder den Königlichen Gestüten angehören;
2) vom Militair und von Armeefuhrwerken nach folgenden ndheren Be-
stim
a
b.
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i.
3) von
mungen:
voms Hilltir. aller Grade und von Militairbeamten, in Uniform, zu
Fuß oder zu Pferde; im letzten Falle bleibt auch die Bedienung frei;
von nicht unisormirten Militairbeamten auf die Bescheinigung der vor-
gesetzten Behörde, daß der Uebergang in Dienstangelegenheiten geschehe;
von Kriegsreservisten, Landwehrmannern und Rekruten auf dem Wege
zu ihrem Korps, oder zur Uebung und von da zurück, wenn ein Un-
teroffizier, oder Offizier in Uniform sie führr, oder wenn sie sich durch
die Einberufungsorder, oder den Kriegsreserve- Paß ausweisen;
vom Fuhrwerke, dessen sich der Kommandam von Wesel, oder ein
um Festungsstabe daselbst gehöriger Offzier in Uniform bedienet, ohne
üucksicht, ob das Fuhrwerk ihm gehört oder nicht; von anderem Fuhr-
werke, worin sich ein Preußischer Offizier in Unisorm befindet, sofern
dasselbe diesem gehört;
von Fuhrwerken, welche der Armee angehbren, auch bei fremdem An-
gespann; von Zugthieren, welche der Armee angeh#ren, auch wenn diese
vor fremde Fuhrwerke gespannt sind;
von Fuhrwerken, welche Militairpersonen, oder der Armee angehrige,
oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem
durch die Order der zuständigen Behbrde dazu angewiesenen Unreroffzier,
oder Armeebeamten gleichen, oder höheren Ranges degleitet werden;
von Kriegsvorspann, auf Vorzeigung des Fuhrbefehls, oder der Be-
scheinigung der Ortsbehörde, auf der Hin= und Rückreise;
von Fuhrwerken, welche Fourage zur Futlerung von Dienstpferden des
Militairs aus dem Magazin holen;
von Dienstpferden des Militairs, die zum Beschlagen oder zur Reit-
bahn geführt werden oder daher kommen;
Königlichen Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Thieren bei Dienst-
reisen, wenn sie sich durch Freikarten ausweisen; von Steuer= und Poli-
zeibeamten in Uniform, ohne besondere Legitimation;
4) von
Rech
5) von
Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare
nung des Saaks geschehen;
ordinairen Posten, einschlieblich der Schnell-, Kariol-, Reit= und Fuß-
botenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Kouriren und Estaferten und
allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Postoferden und Fuhr-
wer
ken;
6) von