Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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einjelnen Stuͤcke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemuͤnzt werden. Sie 
vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze, daß unter dem Vor- 
wande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der 
Muͤnzen nichts gekuͤrzt, vielmehr eine Abweichung von dem den Letzteren zukom- 
menden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden duͤrfe, als solche 
durch die Unerreichbarkeit einer absoluten Genauigkeit bedingt wird. 
Artikel 6. 
Bei der Bestimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überal die 
Probe auf nassem Wege entscheidend sepn. 
Artikel 7. 
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter 
den kontrahirenden Staaten soll eine, den beiden im Art. 2. gedachten Münz- 
füßen enrsprechende gemeinschaftliche Haup#silbermünze — Vereinsmünze — 
zu einem Siebentheile der Mark feinen Silbers ausgeprägt werden, welche so- 
nach den Werth von 2 Thalern oder 34 Gulden erhalten wird und zu diesem 
Werthe im ganzen Umfange der kontrahirenden Staaten, bei allen Staats-, 
Gemeinde-, Stiftungs= und andern öffentlichen Kassen, so wie im Privatverkehr, 
namentlich auch bei Wechselzahlungen, unbeschrankt Gültigkeit, gleich den eignen 
Landesmünzen, haben soll. 
Artikel 8. 
Das Mischungsverhaleniß der Vereinsmünze wird auf neun Zehntheile 
Silber und ein gehntheil Kupfer festgesett. Es werden demnach 6### Stücke 
eine Mark, oder 63 Stücke zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr 
oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Art. 5. anerkannten Grundsatzes, 
bei dem einzelnen Stücke im Feingehalte sowohl, als im Gewichte, nicht mehr 
als drei Tausendtheile betragen. 
Die Pereinsmünze erhäált einen Durchmesser von 41 Millimetern; sie 
wird im Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung 
versehenen Rande geprdet. " # 
Der Revers, auf dessen möglichste Uebereinstimmung von allen Regierun- 
en Bedacht genommen werden wird, muß sedenfalls die Angabe des Theilver- 
Hälemisses zur Mark seinen Silbers, dann des Werths in Thalern und Gulden 
umd die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze enthalten. 
Artikel 9. 
Es sollen vom 1. Januar 1839. bis dahin 1842. an Vereinsmünze min- 
destens zwei Milionen Stücke, und zwar jährlich zum dritten Theile, ausgeprägt 
werden, und es verpflichtet sich ein Jeder der kontrahirenden Staaten, hieran 
nach dem Maabstabe seiner Bevölkerung Antheil zu nehmen. 
Die ferneren Ausprdgungen von Vereinsmünzen nach Ablauf des vorbe- 
stimmten Zeitraums sollen, sofern darüber eine anderweite Vereinbarung nicht 
erfolgt, in dem Maaße fortgesetzt werden, daß innerhalb sedesmaliger vier Jahre 
mindestens ebenfalls zwei Millionen Stücke, unter Aufrechthaltung des angenom- 
menen Vertheilungsmaaßstabes, ausgeprdgt werden. 
Go. 1060,) Ueber
	        
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