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ierbei finden jedoch solgende Einschränkungen Statt:
1) Gehört zu dem auszuanrwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner an-
gefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des,
nach erfolgrer Befriedigung der Erbschaftsgldubiger, in so weit nach den
im Gerichrsstande der Erbschaft geltenden Gesetzen die Separation der
Erbmasse von der Konkursmasse noch zuldssig ist, so wie nach Berichti-
gung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueber-
restes der Konkursmasse fordern.
2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine
Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staares, in welchem
das auszuamwortende Vermäögen sich befindet, zuldssigen Mindikations-,
Pfand-, Hopotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewah=
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem be-
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gldubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse ab-
zuliefern, auch der elwa unter ihnen oder mit dem Kuraror des allge-
meinen Konkurses oder erbschastlichen Liquidationsprozesses über die Ve-
* oder Priorität einer Forderung von denselben Gerichten zu ent-
eiden.
*3) Beslitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg-
werkseigennhum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggldubiger,
aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein-
eleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Haupr-
onkursmasse abgeliesert.
1) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schiffsparte besitzt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgldubiger
aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See= und Han-
delsgericht im Wege eines einzuleikenden Spezialkonkurses erfolgen.
Art. 21.
In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten
Ausênahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem
allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den
Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs-
gericht weiter zu verfolgen, es sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung
und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder
verlangt.
Auch diejenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von
den Gldubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen
Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letztern nach den
Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die
Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet. «
(No. 20).) Hin-