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(Art. 26.
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden:
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche die auf Erfüllung
oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind;
2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge-
währleistung der Erbtheile betreffen.
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem
sakuchtsssawe der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor-
anden ist.
Endlich können
3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Lega-
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen.
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem
Ermessen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichts-
stande der Erbschaft, in dem persfönlichen Gerichtsstande der Erben an-
stellen wollen.
Art. 27.
Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel= Gerichtsstano“
ben vorgeschriebenen Bedingungen gegen den Bürger des andern Staates in des Arre#le.
dessen in dem Gerichtsbezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt
werden, und begründet zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage in soweit,
daß die Entscheidung des Arrestrichters rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an
dem in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an
allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjekten des Schuldners voll-
streckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestklaäger kein Vor-
zugsrecht vor andern Gldubigern und verliert daher durch Konkurseröffnung über
das Vermögen des Schuldners seine rechtliche Wirkung.
Art. 28.
Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül= Gerichtsstand
lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann des Kemtrakts
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur geit der Ladung in dem Gerichts-
Bezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist
oder in Erfüllung gehen soll.
Art. 29.
Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech-
selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts un-
terwirft, in dessen Bezirk er nach der PVerfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig
anerkannt, und begründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in
seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.
Aus dem ergangenen Erkenmtnisse soll selbst die Personalexekution gegen
den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.
(No. 2004.) Art