Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

(No. 1961.) Allerhöchste Kabinettorder vom 22. Dezember 1628., die anderweite Feststellung 
der Kompetenzverhältnisse zwischen dem Ober-Appellationssenat und den 
übrigen Senaten des Kammergeriches betreffend. 
D. die Bestimmungen der Verordmung vom 14. Dezember 1833. öber das 
Rechesmirtel der Nepssen umd der Nichrigkeitsbeschwerde eine anderweite Fest- 
stelung der Kompetenzverhältnisse zwischen dem Ober-Aoppellationssenate des 
Kammergerichts und den übrigen Genaten desselben nothwendig machen, so wil 
kb auf Ihren Bericht vom 3. November d. J., die Wiederherstellung der 
eren Verfassung in der Art genehmigen, „daß der Ober-Appellationssenat 
der Regel nach in allen zur Entscheidung des Kammergerichts gelangenden 
Civilprozeßsachen das Erkenntniß zweiter Instanz abzufassen hat.“ Ausgenom- 
men hiervon bleiben nur: - 
1) die Bagatellsachen, in soweit sie nicht in einem Konkurs- oder erbschaft- 
lichen Liquidationsprozesse vorkommen und die Feststellung der Passiomasse, 
die Rangordnung der Gldubiger oder die Distriburion der Masse betref- 
fen, in welchen GEdllen das Erkenntniß zweiter Instanz ohne Unterschied 
des Gegenstandes dem Ober-Appellan#onssenate zustehen soll; 
2) die Insuriensachen; 
3) die von den Untergerichten eingehenden Schwängerungssachen, sofern nicht 
etwa gleichzeitig auf Bollziehung der Ehe oder auf Beilegung der Rechte 
einer geschiedenen Ehefrau geklagt worden, und hierüber auch noch in der 
zweiten Instanz zu erkennen ist; und 
4) die Steitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde (soweit diese Sachen 
nicht an die Polizeibehrden gewiesen sind). 
Damtr jedoch keine Geschaftsüberhäufung eintrete, soll der Ober, Appellationssenat 
von der Abfassung der Erkenntnisse zweiter Instanz in allen Kriminal= und fis- 
kalischen Um#ersuchungssachen, in denen ein Untergericht in erster Instanz erkannt 
hat, entbunden werden, mit Ausnahme folgender Faͤlle: 
a. wenn das Urthel erster Instanz von dem Kriminalsenate des Kammer= 
gerichts oder von dem Justizminister bestatigt worden ist; 
b. wenn Hochverrath, Landesverrdtherei, Aufruhr, Majestätsverbrechen gegen 
den Landesherrn und die Mitglieder des Königlichen Hauses, Münzver- 
brechen, Dienstvergehen der Beamten, wegen welcher auf Kassation er- 
kanne worden, Duell, Todtschlag, Mord, verheimlichte Schwangerschaft 
oder Niederkunft, zweiter gewaltsamer oder vierter Faameiner Diebstahl, 
Raub, vorsätzliche Brandstiftung oder Meineid der Gegenstand der Un- 
kersuchung gewesen; 
. wenn bei andern Verbrechen in erster Instanz zunächst oder substdtarisch 
auf zehnjahrige Freiheits= oder eine noch schwerere Strafe erkannt; 
d. wenn in Steuerdefraudationssachen gegen das Urthel erster Insianz die 
Anpellarion eingelegt worden ist. (Verordnung vom 11. Juni 1838. 
Gesetzsammlung Seite 377.) 
Bei den Bestimmungen der Nr. 6. und 7. Meiner Order vom 25. März 1834. 
(Gesetzsammlung Seite 63.) wegen des Aggravations-Rechrsmitcels in Unter- 
([No. 1901 — 1902.) Jahrgang 1870. D suchungen 
 
	        
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