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Straßen und Anlagen bestimmten Baumschulen, oder lediglich zur Ufer-
Befestigung oͤffentlicher Stroͤme oder Fluͤsse dienenden Weidenpflanzungen;
2) Koͤnigliche Schloͤsser und alle dem Staate, den Provbinzen, den Kreisen
oder den Gemeinen gehoͤrige Gebaͤude, insofern sie zum Gebrauche oͤffent-
licher Behoͤrden oder zu Dienstwohnungen der Beamten bestimmt sind, als-
Militair-, Regierungs-, Justiz-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungs-Ge-
baude, Kreis= und Gemeinehauser; ferner Kirchen, Kapellen und andere
dem Gottesdienst gewidmete Gebäude, Dienstwohnungen der Erzbischöfe,
der Bischöfe, der Dom= und Kurat= oder Pfarrgeistlichen, der Gymna-
siall, Seminar= und Schullehrer, Bibliotheken, Museen, Umiversitäcs-
und Seminar-, und alle andere zum Unterricht bestimmte Gebdude, Ar-
men= und Krankenhäuser. DBesrugo Aufbewahrungs= und Gefängniß-
Anstalten, nebst den zu diesen Gebduden gehörigen, mit ihnen in derselben
Befriedigung belegenen Hofrdumen und Gärten.
8. 9.
Bruͤcken, Kunststraßen, Eisenbahnen und schiffbare Kanaͤle, welche mit
Genehmigung des Staats von Privatpersonen zum oͤffentlichen Gebrauche ange-
legt sind, bleiben ebenfalls unbesteuert. Andere zum oͤffentlichen Gebrauche die-
nende Grundstuͤcke haben dagegen keinen Anspruch auf Grundsteuerfreiheit, wenn
sie sich im Privatbesitz befinden.
S. 10.
Außerdem bleiben unbesteuert:
1) der zur Holzzucht bestimmte Boden, welcher im alleinigen Eigenehum des
Staates befindlich ist oder dahin übergehet;
2) die außer den Dienstwohnungen und daran stoßenden Hofrdumen und
Gärten (§. 8.) von den Erzbischöfen, den Bischöfen, den Dom= und
Kurat= oder Pfarrgeistlichen, den Gymnastal-, Seminar= und Schulleh-
rern durch Selbstbewirthschafeung oder Zeitverpachtung benutzten Grund=
stücke, welche eine bleibende Dotation dieser Stellen zur Zeit bilden oder
als eine solche den letztern künftig zugelegt werden;
3) die Domanialgrundstücke der Standesberren, insoweit dieselben nach
Maaßgabe Unserer Verordnung vom 21. Juni 1815. und der wegen
Ausführung dieser Verordnung erlassenen Instruktion vom 30. Mai 1820.
die Befreiung von ordentlichen Grundsteuern genießen, und insoweit auf
diese Befreiung nicht in besondern Verträgen verzichtet worden ist.
F. 11.
Sobald die in 6. 8. bis 10. bezeichneten Grundstücke die Eigenschafe
herlieren welche die Befreiung von der Steuer bedingt, unterliegen sie der Be-
euerung.
8. 12.
. Bei denjenigen Grundstücken, denen nach 88. 8. bis 10. ein Ansoruch
auf Sieuerfteiheit nicht zustehr, hört die Steuerpflichrigkeit nur mit ihrem Unter-
gange oder durch das Eimreten einer bleibenden Ertragsunfähigkeit auf.