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und Abschriften aus den Buͤchern duͤrfen nur durch diese Beamten oder unter
deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortlichkeit, und Kopieen der Karten
nur in den Kataster-Bureaus oder durch die von der Regierung dazu besonders
bestellten Personen angesertigt werden.
4. 32.
Um die Katasterkarten, Flurbuͤcher und Mutterrollen bei der Gegenwart
zu erhalten, werden die vorkommenden Veraͤnderungen jaͤhrlich aufgenommen
und nachgeiragen. Dies geschieht namentlich hinsichtlich aller Veraͤnderungen,
welche dadurch eintreten:
1) daß bisher steuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der unbesteuerten,
oder bisher unbesteuerte Grundstücke in die Klasse der steuerpsflichtigen
übergehen (9#. 8. bis 10.);
2) daß besteuerungssahige Ländereien neu entstehen, oder untergehen, oder
völlig und dauernd ertragsunfähig werden, oder Gebdude neu entste-
hen oder gänzlich eingehen, oder aus der Klasse der nur nach der
Grundsläche besteuerten in die der außerdem auch nach dem Mieth=
Werth besteuerten Gebdude, oder aus dieser in jene Klasse übergehen,
oder endlich durch Veränderungen in ihrer Substanz am steuerbaren
Reinertrage wesentlich gewinnen oder verlieren (§. 27.);
3) daß die Grenzen der Gemeinefeldmarken oder die Landesgrenzen be-
richtigt oder verlegt werden;
4) daß die Grundstücke ihre Eigenthümer 2c. (. 14.) wechseln.
4. 23.
Die Grundeigenchümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grund-
Steuer verbundenen Verlone G. 40.) sind verpsflichter, die vorstehend unter 1.,
2. und 4. gedachten Verdnderungen dem mit der Fortschreibung des Güter-
wechsels beauftragten Beamten mündlich oder schriftlich, unmittelbar oder durch
(Vermittelung der Ortebehörde, anzuzeigen und die zur Berichrigung der Kata-
sterbücher und Karten erforderlichen Materialien beizubringen, widrigensalls die
Herbeischaffung der lesztern auf ihre Kosten bewirkt wird. Bei Veränderungen
in den Besstverhaltnissen muß insbesondere der Titrel, kraft dessen diese einge-
treten sind, angegeben und die darüber aufgenommene Urkunde vorgelegt oder
deren Mangel durch eine vor dem Fortschreibungsbeamten von beiden Theilen
zu Protokoll zu gebende Erkldrung ersetzt werden.
(. 34.
st die Anzeige einer vorgekommenen Beränderung gar nicht, oder nicht
zur gehörigen Zeit geschehen; so wird der in der Mutterrolle aufgeführre Eigen-
chümer 2c. (F. 14.) auch ferner als solcher betrachtet, und kann, ohne daß da-
durch sein Nachfolger im Besstz von der ihm gesetzlich obliegenden Berhastung
für die Grundsteuer entbunden wird, zur Enrrichtung der letzteren so lange an-
gehalten werden, bis die Fortschreibung und Berichrigung der Mutterrolle er-
solgt ist. — Diese Berichtigung wird indeß von der Anzeige des Eigenthümers
nicht unbedingt abhängig gemacht. Der Forrschreibungsbeamte muß vielmehr,
wenn er auf andere Weise von der Veränderung Kenmmniß erhalten hat, die
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