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Viehseuche u. s. w. in eine solche Lage gerathen ist, daß er ohne fremde Bei- nur dabu
huͤlfe sich nicht in zahlungsfaͤhigem Zustande zu erhalten vermag, kann vomn E#
ihm sowohl in den Fällen, wo ein gänglicher oder theilweiser Erlaß der Steuer langsfäolgt
rt wird, als in den Fällen, wo ein solcher Erlaß nicht zulässig ist, ein Ge= Stand= eze-
ch wegen einer außerordentlichen Unterstützung aus dem Deckungs-Fonds dem
Verwaltungsbeamten zur Bestärigung vorgelegt oder von dem Letztern von Amts-
wegen für ihn ausgesertigt werden.
nen.
#h 18.
Von dem Verwaltungsbeamten gelangen die Unterstützungsgesuche an den
Landrath, der die unstatthaften sogleich zurückweist, die übrigen aber binnen acht
Tagen dem Steuer-Kontroleur zur weitern Bearbeicung übersendet.
Der Steuer-Kontroleur hat, sobald ihm ein Unterstützungsgesuch zugeht,
mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten die nsthigen Nachricheen enzuwieben
und demnächst nach dem anliegenden Schema eine von dem Verwaltungsbeam
ten mit zu unterschreibende Nachweisung aufzustellen, welche den Betrag des er- 2
littenen Schadens, die VDermögens-, Erwerbs= und sonst noch in Berracht kom-
menden persönlichen oder Familien-erhältnisse der Beschädigten, imgleichen die
beantragten oder bereits dewilligten Steuernachlässe und die aus Versicherungs-
Anstalten oder andern Fonds zu gewärtigenden oder empfangenen Entschddigun=
gen endlich die zur Erreichung des Zwecks dringend erforderlichen Unterstügungs-
Amräge vollständig ergeben muß.
. 10.
Diese Nachweisung muß der ——— wenn ihm zugleich ein
Steuernachlaß-Gesuch der Beschädigten vorliegt, gleichzeitig mit der im H. 11.
vorgeschriebenen Nachweisung, sonst aber binnen drei Wochen, nachdem er das
Um r-Gesuch empfangen, dem Landrathe übersenden, der dieselbe sorg-
Hare zu prüfen und unter Beiflgung seines Gutachtens binnen 14 Tagen der
ierung einzureichen hat.
. W.
Wer keine Grundsteuer zahlt, oder wer erlittene Ungluͤcksfaͤlle, ohne da-
durch zahlungsunfaͤhig zu werden, aus eigenen Mitteln übertragen kann, oder wer
fuͤr den gehabten Verlust aus anderen Fonds oder aus Versicherungs-Anstalten
hinreichende Entschaͤdigung erhaͤlt, oder endlich wer denselben durch Fahrlaͤssig-
keit sich selbst zugezogen hat, kann niemals eine Unterstützung aus dem Deckungs-
Fonds erhalten. #n
· « IV.
Die Regierung hat alle eingehende Nachlaß- und Unterstützungs-Gesuche Algemeine
zu pruͤfen und die mangelhaft oder unvollständig bearbeiteten sofort berichtigen Nerss
oder vervollsindigen zu lassen. Gesuche, die sich bei der ersten Einreichung oder weisung, Aus-
nach der Vervollständigung als unstarthaft ergeben, sind sogleich zurückzuweisen. guasn
2 ““n
Wird ein Nochiaheesach dagegen als zulässig anerkannt, so ist in den in ungen.
4 1. bis 5. gedachten Gällen der zu bewilligende Steuererlaß oder Ersatz so-
leich auf den Deckungs-Fonds anzuweisen und, wo es nöthig ist, gleichzeitig die
Herichugung der Heberollen und Kataster-Bücher zu verfügen. 2
No. 1968.) . .