Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

404  Nr.  60.  1917

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  vor  dem  1.  April  1916  höhere  Preise
als  die  Höchstpreise  vereinbart  sein  sollten.  Jedoch  dürfen  Carhrsselols  böher=  V  *
vor  dem  1.  April  1916  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden  sind,  zu  diesen  Krasfen
insoweit  erfüllt  werden,  als  dies  erforderlich  ist  zur  Erfüllung  von  Heeresaufträgen  gegen
Belegschein  3,  über  welche  die  auftraggebende  Heeres=  oder  Marinebehörde  dem  Garnverbraucher
  bereits  vor  dem  1.  April  1916  den  Zuschlag  erteilt  hat.  In  gleicher  Weise
dürfen  Garnlieferungsverträge,  die  vor  dem  1.  April  1916  gegen  Freigabeschein  für
Nähfäden  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden  sind,  zu  diesen  Preisen  erfüllt  werden,
falls  der  Freigabeschein  vor  dem  1.  April  1916  ausgefertigt  worden  ist.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  Auslandsspinnstoffe
  und  Auslandsgarne  (§  3  Ziffer  1).

80.
Aushang  der  Bekanntmachung.

Die  in  dieser  Bekanntmachung  gestattete  Verarbeitung  der  im  §  2  bezeichneten
Gegenstände  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Bekanntmachung  an  einer  sichtbaren  Stelle  des
Betriebes  ausgehängt  wird.  Abdrucke  der  Bekanntmachung  sind  bei  der  Vordruckverwaltung
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  erhältlich.

*  10
Anfragen  und  Anträge.

Anfragen  und  Anträge,  die  die  Meldepflicht  und  Meldungen  über  die  im  §5  2
bezeichneten  Gegenstände  betreffen,  sind  an  das  Webstoff-Meldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verlängerte
10,  alle  übrigen  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung
an  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  Sektion  W.  II,  des  Königlich  Preußischen
Berlin  SW.  48,  Verlängerte  Hedemannstraße  10,  zu  richten  und  am
des  mit  der  Aufschrift:  „Betrifft  Baumwollbeschlagnahme“  zu  versehen.
Altona,  den  1.  April.  1917.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falck,
General  der  Infanterie.

   
  

(2)  Bekanntmachung  vom  1.  April  1917,  betreffend  Höchstpreise  und  Beschlagnahme
  von  Leber.
Die  nachstehende  Nachtrags-Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  zu  der  Bekanntmachung  vom
8.  August  1916  (Rbl.  Nr.  124)  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Beschlagnahme
und  Höchstpreise  von  Leder,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.