262 Widerspruch. (§ 49.
mation des Betroffenen muß daher durch Vorlegung des Briefez
nachgewiesen werden.
WVon der Vorlegung desselben darf ausnahmsweise in
zwei der erwähnten Fälle abgesehen werden, nämlich wenn die
Eintragung des Widerspruchs gemäß 88 18 Abs. 2, 54, 76 Abs.
R.G. B.O. von Amtswegen bewirkt wird, ferner nach § 42 Abf. 1
S. 2, § 43 S. 1 R.G.B.O., wenn er im Wege einstweiliger
Verfügung angeordnet ist und sich darauf stützt,
y daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt
ist, bezw. die Grund= oder Rentenschuld nicht bestehe, z. V.
wegen Verzichts des Gläubigers auf die Hypothek nach § 1168
B. G. B., Untergang der Forderung in Folge Tilgung durch
den Eigenthümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist
(6 1163 Abs. 1 B. G.B. vgl. unten § 109 Nr. 2b, 0),
ß) oder daß dieselben einer Einrede unterliegen, z. B. aus § 1169
B. G. B. betr. die Einrede, durch welche die Geltendmachung
der Hypothek dauernd ausgeschlossen ist (vgl. unten § 109
Nr. 2 ), aus § 1137 B. G.B. betr. Einreden, die sich beispielsweise
in der Behauptung einer mangelnden dinglichen Einigung,
einer auflösenden Bedingung gründen,
doder daß die Post ihrem Inhalte oder Range nach unrichtg
eingetragen ist, z. B. irrthümlich ein höherer Betrag der
Hypothekenforderung als vereinbart ist, in Folge gefälschter
Vorrangseinräumung die dem Widersprechenden zustehende Post
hinter eine andere gerückt ist.
Begründet wird die Ausnahmevorschrift") damit, daß der Widersprechende
vielfach nicht in der Lage ist, die gegenwärtigen Gläubiger
und Inhaber des Briefes zu kennen bezw. wenn er den Inhaber kenmt,
keineswegs gegen denselben immer den Anspruch auf Vorlegung des
Briefes hat, so daß bei Aufrechterhaltung der Regel des § 42 Abs. 1.
S. 1 R.G.B.O. die Eintragung eines Widerspruchs unmöglich sein und
4) Die Pr. G.B. Gesetze 88 88, 91° G. B.O. und § 60 E. E. G. (vgl. aber
Entsch. des Kammerg. X S. 331) kennen diese Ausnahme nicht und ihre Auf
nahme in die R.G.B.O. hat bei den Berathungen erheblichen Widerspruch
erfahren. Vom praktischen Standpunkt aus ist sie berechtigt; vgl. Denkschrist
z. G.V.O. S. 31, 32, Kommiss. Ber. S. 23, 24, G.B.O. E. 1 8 31 und
Mot. S. 66, 67; dagegen Prot. III S. 600 ff.