Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No: 1966.) Gesetz wegen der anderweiten Vertheilung und Aufbringung des in der Rhein- 
provinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der Justiz-Verwaltung. 
VBom 21. Januar 1839. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preuten 2c. 2c. 
Nach dem Antrage Unserer zum fünften Rheinischen Provinzigl-Land- 
tage versammelt gewesenen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres 
Staateministeriums verordnen Wir, wie solgt: 
4 1. 
Der nach Unserer Order vom 7. April 1828. in der Rheinprovinz mit 
72,557 Rthlr. jährlich zu den Kosten der Justiz-Verwaltung zu leistende Bei- 
trag wird nach dem DHinzutreten des Kreises St. Wendel auf 73,892 Rehlr. 
festgesegt und vom 1. Januar 1840. ab auf sämmeliche Thelle der Rheinprovinz 
repartirt, in denen das Französtsche Civil-Gesetzbuch zur Anwendung kommt. 
4 2 
Zur Aufbringung des vorgedachten Beitrags wird in den bezeichneten 
Landestheilen überall ein Beischlag von 34 Prozent zu der von dem Bettiebe 
stehender Gewerbe zu entrichtenden Gewerbesteuer erhoben. 
4. 3. 
Der nach Abrechnung der durch diesen Beischlag aufkommenden Summe 
noch zu deckende Theil des Beitrags der 73,892 Rehlr. wird zu einer Hälfte 
als ein von den Grundsteuerpflichtigen in den im F3. 1. bezeichneten Landes- 
theilen gleichmaßig aufzubringender Grundsteuer-Beischlag mie der Grundsteuer- 
Hauptsumme zugleich in den Grundsteuer-Heberollen ausgeschlagen, zur andern 
Hälfte aber einerseits auf die klassensteuerpflichtigen und andererseits auf die 
mahl und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinen in diesen Landestheilen nach den Ver- 
hälmißzahlen vertheilt, welche die bei den Staatskassen zum Soll stehenden Be- 
träge an Klassensteuer und an Mahl= und Schlachtsteuer ergeben. 
#. 4. 
Der nach §. 3. von den klassensteuerpflichtigen Gemeinen im Ganzen auf- 
zubringende Betrag wird jährlich dem Klassensteuer Z Koncingente dieser Gemei- 
nen zugesetzt und mit demselben zugleich repartirt. 
4. 5. 
Der nach (. 3. von den mahl- und Shhlachsteurrosichtioen Gemeinen im Gan- 
zen aufzubringende Betrag wird zunächst nach Verhälcniß der Mahl= und # 
euer
	        
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