— 62 —
Verlaufe der Zeit Anlaß gegeben hat, zwischen den gedachten Koͤniglichen Staats-
Regierungen eine, die erwaͤhnte Konvention erlaͤuternde und erganzende Ueber-
einkunft durch Ministerial-Erklaͤrung d. d. Berlin den 12. und Dresden den
20. November 1828 verabredet worden, die Staats-Regierung des Fürsten-
thums Schwarzburg-Rudolstade aber, auf ergangene Einladung, der zwischen der
Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung abgeschlossenen
Konvention d. d. SÄu 1820. wegen der wechselseitigen Uebernahme der
Ausgewiesenen, sowie den ergänzenden Bestimmungen, welche in der, einen in-
tegrirenden Theil jener Konvemtion bildenden Ministerial-Erkldrung d. d. * No-
vember 1838. enthalten sind, beigetreten ist, so erklaͤrt das Koͤniglich Preußische
Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten Namens der Koͤniglichen Regie-
rung, daß in allen in Beziehung zur Fürstlich Schwarzburg-Rudolstadtschen Re-
gierung vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Ausgewiesenen be-
treffen, die Bestimmungen der diesfälligen zwischen den Königreichen Preußen
und Sachsen bestehenden Konvention vom #4#— Janual- 1820. und der darauf be-
5. Februar
züglichen Ministerial-Erkldrung vom —. November 1838. zur Anwendung ge-
bracht werden sollen.
Gegenwäruge Erklärung soll, nachdem sie gegen eine entsprechende Er-
kldrung des Fürstlich Schwarzburg= Rudoolstadrschen Geheime-Raths-Kollegiums
ausgewechselt worden, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und deshalb aöf-
sentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 4. Jebruar 1839.
(. S)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. Werther.
(No. 1969.) Ministerial-Erklärung, betreffend Erläuterungen über die zwischen der Königlich
Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung
bestehende Uebereinkunft wegen Uebernahme von Bagabunden und Aus-
gewiesenen. Vom r 1839.
N zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg=
Sondershausenschen Regierung unter dem 1822. eine Uebereinkunft
dahin getroffen worden:
in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabun-
den und Ausgewiesenen betreffen, sich gegenseitig nach der Bestimmm'g
der unter dem 5. Februar 1820. zwischen den Königreichen Preußen
und Sachsen abgeschlossenen Konvemion richten zu wollen, sei
eit-