Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No. 1976.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 27. Januar 1839., vermittelst welcher der Tarif 
über das zu erhebende Pflastergeld in der Stadt Borken, im Regierungs- 
Bezirk Münster, vom 5. Dezember 1839. bedingt genehmigt wird. 
J. kann den mit Ihrem Berichte vom 5. v. M. eingereichten Tarif fuͤr die 
Erhebung des Pflastergeldes in der Stadt Borken nur mit der Maaßgabe ge- 
nehmigen, daß nicht nur eine periodische Revision und Abänderung desselben, 
sondern auch eine ganzliche Zurücknahme der Bewilligung jederzeit ohne Ent- 
schädigung zulässig sevn mutß. Mit diesem Vorbehalte habe Ich den Tarif voll- 
zogen und sende Ihnen denselben anbei zurück. 
Berlin, den 27. Januar 1839. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
  
Tar if, 
nach welchem das Pflastergeld in der Stadt Borken, Regierungs-= 
Bezirks Münster, zu erheben ist. 
E. werden erhoben: 
J. Ven Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets und 
allem Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten, zum Fort- 
schaffen von Personen, wenn sie beladen sind, fuͤr jedes 
Zugtheeer .. . . . . .. 1Sgr. — Pf. 
II. Von beladenen Lastfuhrwerken: p 
1) von vierrddrigen für jedes Zugthierer ... me 
2) von zweirädrigen für jedes Zugthier 1 2 „ 
3) von Schlitten oder Schleisen für jedes Zugthier — -— 10 
III. Von nicht angespannten Pferden und Maulthieren mit 
Reiter oder Last von den — „ 6 „ 
IV. Von Lchsen, Kühen und Eseln vom Stück — „ 4 „ 
V. Von Kälbern, Rindern, Fohlen, -14r Schaafen, Lam- 
mern und Schweinen für jedes Stükg — "„ 2 „
	        
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