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(No. 1977.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Februar 1839., betreffend das von den
Revisionsgerichten zu beobachtende Verfahren gegen ausgetretene Militair=
Pofichtige.
Ju Erledigung der rechtlichen Bedenken, welche bei der Ausführung der Ver-
ordmung vom 15. September 1818. (Gesetzsammlung Seite 175.) und der darin
mit Bezugnahme auf die 65. 468 — 473. Titel 20. Theil 2. des Allgemeinen
Landrechts gegen ausgetretene Militairpflichtige angeordneten Vermögens-Konfts=
kation, über das von den Gerichtshöfen zu beobachtende Verfahren in den Lan-
destheilen, in welchen das Französische Recht gilt, entstanden sind, erkldre Ich
hierdurch, auf den Bericht des Scaatsministeriums vom 31. v. M. nach dem
Antrage desselben: daß weder durch die Verordnung vom 15. September 1818.,
noch durch Meine Orders vom 6. März 1821. und 2. August 1834. das bis
dahin in der Rheinprovinz auf Grund der Artikel 8. und 9. des Gesetzes vom
26. April 1803. wider ausgetretene Militairpflich##ge beobachtete Verfahren abge-
schafft worden, und daß daher in diesem PVerfahren auch ferner noch von den
Zuchtpolizei-Kammern der betreffenden Landgerichte auf die in den 99. 469. u. f.
Titel 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts angeordnete Vermögens-Kon-
fiskation zu erkennen ist. Das Staatsministerium hat die gegenwärtige Order
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 18. Februar 1839.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
CFo. 1977—1979.) (Jo. 1978.)