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zu a. .
1) daß unselbststaͤndige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht entlassene
Kinder, schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr sich und
ohne daß es einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders begruͤndeten
Rechts der Kinder beduͤrfte, dersenigen Staatsangehoͤrigkeit theilhaftig
werden, welche die Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤndigkeit ihrer Kinder
erwerben,
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehoͤrigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder, diesenigen Veraͤnderungen nicht aͤußern koͤn-
nen, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staats-
angehoͤrigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr uͤber die
Siaatsangehoͤrigkeit ehelicher unselbststaͤndiger Kinder lediglich die Kon-
dition ihres Vaters entscheidet, und Veraͤnderungen in deren Staats-
angehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behoͤrde
eintreten können.
Nachstdem soll
zu b.
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines In-
dividmuns, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde
latig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des 5. 2. c. der Kon-
vention eintreten:
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen
werden soll, verheirarhet, und außerdem zugleich eine eigene Wirthschaft
eführt hat, wobei zur ndheren Bestimmung des Begriffs von Wirth-
chaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur
einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Ge-
sindedienste Beköstigung verschafft hat.
oder
e
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll,
verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staaks, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend ausgestell-
ten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfinden-
den Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfälllge Differenz
derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseltigen gewesen; so
wollen beide komrahirende Theile den Streitfall zur kompromissarischen
Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, wel-
cher sich mit beiden komrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Ueber-
nahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhaltnissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
[No. 1979—1990.) An