Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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schreitet, dem Fuͤhrer zur Last; im entgegengesetzten Falle werden dieselben von 
der Chaussee-Verwaltung getragen. Auch sollen die vorgedachten Kosten und 
Auslagen dann von der letzteren übernommen werden, wenn zwar die Ueber- 
schreitung der in den 2. 3. für die Ladung vorgeschriebenen Gewichtssätze 
ermitrelt ist, jedoch der Nachweis geführt wird, daß das Gesammtgewicht des 
Wagens und der Ladung zusammen nicht größer sey, als nach den Bestimmun- 
gen des folgenden §+. 6. sich als zulässig W 
Wo geeignete Anstalten vorhanden sind, um das Gesammtgewicht des 
Wagens und der Ladung zusammen zu ermitteln, muß der Fuͤhrer einer solchen 
Ermittelung sich unterwerfen. Es sind dabei auf das Gewicht des Wagens, 
einschließlich allen Zubehoͤrs, als: Leinewand, Stroh, Ketten, Winden u. s. w., 
a) bei vierrddrigem Fuhrwerk 
bei einer Felgenbreite 
unter fönf Zoaoal . .. 40 Centner, 
von fünf goll, jedoch unter sechs Zoll. 45 Cemrner, 
von sechs Zoll und darübbr 50 Cenrner, 
b) bei zweirddrigem Fuhrwerk die Hälfte dieser Säze 
zu rechnen, dergestalt, daß das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung 
zusammen nicht mehr betragen darf als sich bei Hinzurechnung der vorbestimm- 
ten Süäze zu den oben (86. 2. 3.) für die Ladung allein vorgeschriebenen Ge- 
wichtssähten ergiebt. " 
Beim Perfahren von Stein= oder Braunkohlen und von Getreide soll 
auch dasjenige Fuhrwerk, welches nicht zu dem gewerbemäßig betriebenen Fracht- 
fuhrwerk gehört, auf allen Kunststraßen ohne Unterschied mit wenigstens vier 
oll breiten Radfelgen versehen sepn, sobald die Ladung 
a) bei vierrddrigem Fuhrwerk mehr als 50 Cennner, 
b) bei zweirädrigem Fuhrwerk mehr als 25 Cemmner 
beträgt; es soll aber in dieser Hinsicht eine Getreideladung von 21 oder 11 Wis- 
peln niemals höher als zu 50 oder 25 Cemtnern gerechnet werden. 
Die obige Bestimmung findet jedoch auf das landwirthschaftliche Fuhr= 
werk aus benachbarten Staaten, in denen dergleichen Porschriften nicht beste- 
hen, beim Verkehr innerhalb 3 Meilen von der Grenze nicht Anwendunmg. 
Die Größe der Ladung ist, wenn an dem 8. 7. gedachten Fuhrwerk die 
Radfelgen unter 4 Zoll breit sind, auf Verlangen nach Cemnern oder nach 
Scheffeln, und zwar, Falls die Ladung in Kohlen besteht, unter Vorzeigung des 
Ladescheins, mit welchem der Führer bei der Grube oder Miederlage sich verse- 
hen muß, von dem Führer anzugeben, widrigenfalls auf seine Gefahr und Ko- 
sten eine spezielle Ermittelung der Größe der Ladung veranlaßt werden kann. 
Eine gleiche Ermittelung bleibt im Falle dringenden Verdachts, dat die 
Ladung, der Angabe ungeachtet, das im 9. 7. vorgeschriebene Maaß überschreite, 
vorbehalten. Die damit verbundenen Kosten und Auslagen sind, wenn die Ueber- 
schreitung festgestellt wird, von dem Führer, sonst aber von der Chaufsee-Ver- 
waltung zu tragen. 
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