Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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durch die Regierung, Kammer des Innern, zu veranlassen. Hiebei wird auf die Vorschrift 
in Art. 51 Abs. 2 lit. b im Zusammenhalte mit Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes hingewiesen, 
wonach bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmänner der Berufungskommissionen in 
gleicher Weise wie bei jener der Mitglieder und Ersatzmänner der Steuerausschüsse thunlichst 
auf die verschiedenen im Regierungs= bezw. Rentamtsbezirke vertretenen Gewerbegattungen 
und hierunter insbesondere auch auf die vorhandenen Kleingewerbe Rücksicht zu 
nehmen ist. 
(Zu vergl. hiezu Verh. d. K. d. Abg., Sten. Ber. 474. Sitzung v. 1. März 
1899 S. 367 ff.) 
Im Uebrigen findet der § 38 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze auf die 
Berufungskommissionen in Gewerbsteuerangelegenheiten gleichmäßige Anwendung. 
Die Bestimmungen in §§ 36, 37, 39, 40 und 41 der Instruktion zum Einkommen- 
steuergesetze sind auch für den Vollzug des Gewerbsteuergesetzes sinngemäß anzuwenden. 
31. 
Zu Art. 46—58 des Gesetzes. 
Nach Revision der Steuerlisten und Erledigung der Berufungen sind den Gemeinde- 
behörden auf Verlangen die dem Rentamte gemäß § 20 gegenwärtiger Instruktion über- 
sendeten Gewerblisten (Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes) zur zeitweisen Benützung zu überlassen. 
§ 32. 
Zu Art. 59—81 des Gesetzes. 
Da gemäß Art. 81 des gegenwärtigen Gesetzes die nach den früheren gesetzlichen Be- 
stimmungen veranlagte Gewerbsteuer für sämmtliche Steuerziele des Jahres 1899 zur Er- 
hebung zu kommen hat, und auch alle Aenderungen, dann Ab= und Zugänge, welche vor 
dem 1. Jannar 1900 für die Erhebung oder Abschreibung der Gewerbsteuer wirksam 
werden, nach den Bestimmungen des Gewerbstenergesetzes vom 19. Mai 1881 zu behandeln 
sind, treten die Art. 60 mit 63 erst vom 1. Jannar 1900 in Wirksamkeit, und bleibt 
hinsichtlich derselboen weitere Verfügung vorbehalten. Der gleiche Vorbehalt hat zu gelten 
hinsichtlich der den Vollzug des Art. 59 Abs. 3 des gegenwärtigen Gesetzes betreffenden 
Bestimmungen. 
Im Uebrigen finden die §§ 44—52 der Vollzugsvorschriften zum Einkommensteuer- 
gesetze auch hinsichtlich der Gewerbstener gleichmäßige oder sinnentsprechende Anwendung. 
München, den 27. August 1899. 
In Vertretung: 
DOr. Frhr. v. Riedel. Staatsrath v. Neumayr.
	        
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