Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1)  Die  Zahl  der  in  den  Städten,  Distriktogemeinden  oder  Landgemeinden  befindlichen
  Gewerbtreibenden  (siche  Art.  34  Abs.  3  lit.  c)  bemißt  sich  nach  dem
Inhalte  der  gemeindlichen  Verzeichnisse  (Art.  26),  welche  von  den  Rentämtern  für
diesen  Zweck  nach  dem  Zahlenergebnisse  zusammenzustellen  sind.

2)  Die  Bestimmungen  in  §  28  Ziff.  1  bis  6,  dann  Ziff.  8—11  der  Vollzugsvorschriften
  zum  Einkommensteuergesetze  kommen  auch  für  die  hier  zu  treffenden  Maßnahmen
  zur  siungemäßen  Anwendung.

3)  Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  wird  gemäß  Art.  33  und  Art.  38  Abs  2
des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  nicht  mehr,  wie  dieß  nach  Art.  28  Abs.  1  lit.  a  des
Gesetzes  vom  19.  Mai  1881  zu  geschehen  hatte,  durch  die  Regierung,  Kammer  des
Innern,  bestimmt,  sondern  von  den  ständigen  Ausschußmitgliedern  aus  ihrer  Mitte  gewählt.

§  26.
Zu  Art.  33—44  des  Gesetzes.

Was  den  formalen  Gang  der  Verhandlungen  des  Gewerbsteuerausschusses,  dann  den
Inhalt  der  Sitzungsprotokolle  anlangt,  so  wird  auf  die  §§  29  und  30  der  Vollzugsvorschriften
  zum  Einkommensteuergesetze  behufs  siunngemäßer  Anwendung  hingewiesen.

Die  Veranlassung  der  in  Art.  42  des  Gesetzes  erwähnten  Erhebungen  kommt  dem
Steuerausschusse  auch  dann  zu,  wenn  von  dem  Steuerpflichtigen  eine  Steuererklärung  nicht
abgegeben  worden  ist.

Die  Erhebungen  selbst  werden  vom  Rentamte  gepflogen  und  von  diesem  dem  Steuerausschusse,
  sobald  derselbe  nach  vorheriger  Vertagung  seine  Sitzungen  wieder  aufnimmt,  in
Vorlage  gebracht.

§  27.
Zu  Art.  45  des  Gesetzes.

Für  die  nach  Art.  45  anzufertigende  Steuerliste  ist  das  Formular  auf  Beilage  XIII
enthalten.  Die  Reihenfolge  des  Eintrags  in  diese  Liste  richtet  sich  nach  jener  des  gemeindlichen
Verzeichnisses.  Der  Vortrag  ist  nach  Gewerbskategorien  einzurichten,  soferne  dieß  nach  den  einschlägigen
  örtlichen  Verhältnissen  als  zweckdienlich  erscheint,  oder  der  seitherigen  Uebung  entspricht.

Hinsichtlich  der  Führung  der  Gewerbsteuerliste  haben  die  Bestimmungen  in  §  31  der
Instruktion  zum  Einkommensteunergesetze  siungemäße  Anwendung  zu  finden.  Von  Anträgen
auf  Ertragsbesteuerung  und,  im  Falle  der  Ablehnung,  von  der  Verständigung  des  Antragstellers
  (Art.  28  Abs.  2)  ist  in  Spalte  23  Vormerkung  zu  machen.

§  28.
Zu  Art.  45  und  46  des  Gesetzes.

Sobald  die  Steueranlagen  für  sämmtliche  Gewerbsteuerpflichtige  des  Rentamtsbezirkes
erfolgt  sind,  hat  das  Rentamt  den  Gemeindebehörden  außerhalb  des  Amtssitzes,  denen  die