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(No. 2085.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 12. April 1840., betreffend die Modifikation
des S. 1. der Verordnung vom 17. März 1839., wegen des Verkehrs auf
den Kunststraßen.
U. in Ansehung des, in der Verordnung vom 17. Maͤrz v. J. 8. 1. fuͤr
alles gewerbsmaͤßig betriebene Frachtfuhrwerk beim Befahren der Kunststraßen
vorgeschriebenen, Erfordernisses einer Radfelgenbreite von mindestens Vier
Zoll, soweit es mit dem Zwecke vereinbar ist, eine Erleichterung eintreten zu
assen, wie solche nach Ihrem Berichte vom 31. v. M. namentlich für die von
den Gewerbtreibenden mit eigenen Fuhrwerken betriebenen, mit ihrem Gewerbe
in PVerbindung stehenden Lastfuhren, und für die von den Landwirthen und
Ackerbürgern mit ihren Wirthschafts-Gespannen unternommenen Lohnfuhren in
mehreren Fällen sich als wünschenswerth ergeben hat, will Ich die Vorschrift
des §. 1. der obigen Verordnung dahin beschränken, daß das Erforderniß einer
Radfelgenbreite von mindestens Vier Zoll, sowohl für die ebengedachten Fuhr-
werke, als für das sonstige gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk, nicht
unbedingt, sondern nur dann Statt finden soll, wenn die Ladung bei vier-
rddrigem Juhrwerk mehr als zwanzig Centner, bei zweiräddrigem Fuhrwerke
mehr als zehn Centner betrdgt. — Sie haben diese Bestimmung durch die
Gesetzsammlung und durch die Amts= und Intelligenzblatter bekannt zu machen.
Berlin, den 12. April 1840.
Friedrich Wilhelm.
An den Sgtaats= und Finanz-Minister Grafen v. Alvensleben.