Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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nöchig erachteten Bedingungen und Beschränkungen angelegt und be- 
trieben werden. 
6. . 
Wer, um Zucker aus Runkelrüben zu bereiten, eine Fabrikanlage machen U. Verschriften 
oder sonst Einrichtungen treffen will, ist verpflichtet, solches der Steuer= re, 
behörde mindestens sechs Wochen vor dem Beginn des ersten Betriebs 
schriftlich anzuzeigen, und derselben späatestens acht Tage vor Eintritt die- r!——t 
ses letztern Zeitpunktes eine Nachweisung, nach einem näher vorzuschrei- erleel- 
benden Muster, in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume 1# —— 
zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der Zuckerbereitung, ein= ## ertriede- 
schließlich aller dazu gehsrigen oder damit im Zusammenhang stehenden Gerüze. 
Vorbereitungen und Operationen, die Rädume zur Aufbewahrung der 
Rüben und diesenigen zur Aufbewahrung der verschiedenen Fabrikate; 
serner die zu benutenden feststehenden Geräthe, als: die Apparate zum 
Waschen, Zerkleinern und Dörren der Rüben, zum Extrahiren und Aus- 
pressen des Rübensaftes, die Kessel, Pfannen und sonstigen Vorrichtun- 
gen zum Kochen, Lautern und Kldren des Zuckers u. s. w., imgleichen 
der, in Preußischen Quarten ausgedrückte Rauminhalt der Kessel und 
Pfannen, von jedem dieser Geräthe besonders, genau und vollständig an- 
gegeben seyn müssen. 
Dieser Nachweisung muß ein Grundriß der Betriebsrdume und der 
Stellung der darin befindlichen feststehenden Geräthe, nach der, von der 
Steuerbehörde zu gebenden näheren Anleitung, zwiefach beigefügt, ein 
Exemplar, von der Steuerbehörde bescheinigt, in dem Fabriklokale auf- 
bewahrt und die darin bezeichnete Stellung der Geräthe so lange un- 
verändert beibehalten werden, als Abdnderungen nicht durch Einreichung 
eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden sind. 
Je) Nicht minder liegt den Inhabern von Runkelrübenzucker-Fabriken ob, 
wenn neue Geräthe der unter a. bezeichneten Art angeschafft oder die 
bereits angemeldeten ganz oder zum Theil abgecndert werden, vor oder 
unmittelbar nach dem Empfange der Geräthe, der Steuerbehörde davon 
Anzeige zu machen und dieselben nicht ohne die, von der letzteren zu er- 
theilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
d) Zur Anzeige innerhalb der nächsten drei Tage sind dieselben auch ver- 
pflichtet, wenn bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil, zum 
Zwecke der Fabrikation, in ein anderes Lokal gebracht werden. 
ee) Diejenigen, welche zur Zeit, wo diese Verordnung in Kraft ctritt, eine 
Anlage zur Gewinnung von Runkelrübenzucker bereits besitzen, sind ver- 
(No. 2086.) N 2 pflich- 
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