II. in polizeili-
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Vermeidung nochmaliger Zahlung, bei der nächsten Chausseegeld-Hekte-
sielle, oder der Thorkontrole in Stertin abzugeben.
Die Fortsetzung der Fahrt bis zur nächsten Hebestelle, oder der ge-
dachten Thorkomrole darf jedoch in keinem Falle und selbst dann micht
gehindert werden, wenn sich eine Komravenrion (zu 4.) ergeben sollte.
Wer die Hebestelle umfährt, oder, wider die Bestim ung zu l. bei der-
selben nicht anbdir, oder, in dem zu 2. bezeichneten Falle, die vor Be-
röhrung der Hebestelle benutzte stärkere Bespannung nicht anzeigt, oder
Thiere, welche zum Angespann eines Fuhrwerks gehören, vor der Hebe-
stelle davon etrennt und als unangespannte angiebt, oder überhaupt es un-
ternimmt, sich der Enrichrung der Abgabe auf irgend eme Arr ganz, oder
theilweisc zu entzichen, erlegt außer der vorenrhaltenen Abgabe deren vier-
sachen Berrag, mindestens aber einen Thaler, als Sctrafse.
Wer eigenmächtig den Schlagbaum der Hebestelle öffnet, zahlt drei Tha-
ler, wer, den Bestimmungen zu 3. zuwider, die Quittung nichr vorzeige,
zehn Silbergroschen bis einen Thalcr ale Swase.
Jedermann muß den Posten auf den Stoß in das Horn ausweschen,
bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis funfzig Thalern.
Fuhrwerke, welche sich begegnen, müssen nach der rechten Seite hin halb
ausweichen.
Von zwei Juhrwerken, die sich einbolen, muß das vordere nach der
linken Seire bin so weik ausbiegen, daß das nachfolgende zur rechten
Seite mit halber Spur vorbeifahren kann.
Holz darf auf dem Oamme und den Brücken nicht geschleppt werden,
slüge, Sggen und ähnliche Gegenstände dürsen darauf nur auf Schleifen
orrgeschafft werden.
Die Fahrbahn darf nicht durch Anbalren oder auf irgend eine amdere
Weise gesperrt, oder verengt werden.
Weder auf dem Oamme, den Brücken oder den Bangucte, noch
in den Seitengräben dürfen Gegenstände niedergelegt werden, oder li
gen bleiben, welche nicht der Bauverwaltung angehören. Eben so wemg
dürfen Scherben, Kehrichr, Unkraur, oder anderer Unrath binauf oder
hineingeworsen werden. Jedoch ist den Besitzern der am Damm liegen-
den Wiesen zu gesiarten, daß sie unter Beobachtung der von den Bau-
Beamten zur Vermeidung der Stoͤrung, oder Belästigung des Verkehrs
zu treffenden das auf den bezeichneren Wiesen gewonnene
Heu auf den Damm bringen und auf demselben aufladen.
Niemand darf auf dem Oammc, den Brücken, den Bangucts, oder m
den Seitengraͤben Vieh fürtern, oder anbinden, oder dasselbe auf den
Bangqucts, Böschungen, oder in den Seitengräben laufen, oder weiden
lassen, oder treiben. Es ist verboten, auf den Banquets, den Böschun-
gen, oder in den Gräben zu fahren, oder zu reiten, oder auf den Bö-
schungen, oder in den Gräben zu gchen.
11) Auf