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a) Insoweit die Grundsteuer des mit Reallasten beschwerten Grundstücks
einen anderen, als den fünften Theil des wirklichen reinen Ertrages aus-
macht, ist anl Verlangen des Berechtigten oder des Verpfichteten auch
der Fünftelabzug in eine andere, diesem Verhäl#miß entsprechende Ab-
zugsquote zu verwandeln.
b) Die Realberechtigten können sich, wenn sie es ihrem Interesse e fin=
den, von dem Fünftelabzuge dadurch befreien, daß sie dem Besitzer des
poftichrigen Grundstücks die ganze darauf haftende Grundsteuer erstakten.
Unter der zu a. und b. erwähnten Grundsteuer sind, außer der Haupt-
Grundsteuer, nur die im §. 2. des Grundsteuergesetzes für die westlichen Pro-
vinzen vom 21. Januar v. J. (Gesetzsammlung Seite 30.) bezeichneten Be-
schläge, nicht aber die übrigen Beischläge (§. 5. desselben Gesetzes) zu verstehen.
Sind über den Fünftelabzug zwischen den Berechtigten und Verypflich-
teten rechtsbeständige Verträge abgeschlossen worden, so hat es dabei sein Be-
wenden.
(2.
Die in der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 5. November
1800. und in den beiden Verordnungen vom 9. Februar 1811. enthaltenen
Vorschriften wegen Theilbarkeit der Grundstücke und Pertheilung der darauf
haftenden Reallasten bleiben einstweilen in Kraft, jedoch unter folgenden nche-
rren Bestimmungen:
a) Die Besitzer der pflichtigen Grundstücke sind befuge, wenn die Abfindung
des Berechtigten theilweise stattgefunden hat, die gänzliche Befreiung
eines verhälenißmäßigen Theils des belasteten Grundstücks von der Mit-
verhaftung für die übrig bleibenden Lasten insoweit zu fordern, als diese
hoch innerhalb des ersten Drittels des Werths des Grundstücks versichert
eiben.
b) Die Verpflichteten können, auch außer dem Hale einer Abfindung, ver-
langen, daß der Berechtigte sich die Beschränkung der Reallasten auf
einen Theil des pflichtigen Grundstücks gefallen lasse, wenn dieser die
zu #. bestimmte Sicherheit gewährt.
c) Umer derselben Bedingung muß der Berechtigte, wenn er Leistungen ver-
schiedener Art zu fordern hat, sich damit begnugen, daß jede derselben
ungetheilt auf besondere Grundstücke angewiesen wird. Machen jedoch
andere (Grundbesiter, als ehemalige Kolonen, auf eine solche Vertheilung
Anspruch und weisen sie zur Sicherheit für jede cinzelne Art dieser Lei-
stungen mehrere Girundstucke an, so sind sie gehalten, zur Entschädigung
des Berechtigten wegen der vergrößerten Erhebungslast eine Erhöhung
der Leistung von zwei Prozent derselben zu übernehmen. «
Der siebente Abschnitt der Großherzoglich Hessschen Gemeinheitsthei-
lungs-Ordnung vom 9. Juli 1808. wird hierdurch ausgehoben.
. J.