Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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3) alle sonstigen Korporations= und Sozietäktslasten, z. B. diesenigen, welche 
sich auf eine Deichsozietät beziehen. 
Unter diesen Ausnahmen sind jedoch die Geld= und Naturalrenten, welche ge- 
dachten Anstalten, Korporationen und Soziekäten aus allgemeinen Rechtsver- 
baitnisen G. B. dem gutsherrlichen Verhältnisse oder dem Zehentrechte) zuste- 
en, nicht mit begriffen. 
K. 4. 
4) Zu den von dem Anspruch auf Ablösung ausgenommenen Gegensiänden 
gehören ferner die lehnsherrlichen Rechte, jedoch rücksschtlich der Kolonate 
mit den im 65. 7. der Großherzoglich Hessischen Verordnung vom 5. No- 
vember 1800. bestimmten Maaßgaben. 
8. 5. 
Ausgenommen sind serner: 
5) einseitige oder wechselseitige Grundgerechtigkeiten (Servituten), 
6) die markenherrlichen Rechte. 
Die Auflösung dieser Rechtsverhältnsfe ist nicht nach der gegenwärtigen 
Ordnung, sondern nach den Grundsätzen von Gemeinheitstheilungen zu beurtheilen. 
(. 6. 
A. Sind zu einer und derselben Leistung mehrere Personen gemeinschaft- 
lich und zugleich solidarisch verpflichtet, so sind dieselben in Ansehung der Abl- 
Hin nur als Eine Person anzusehen, so daß die Verpflichteten nur die Ablé- 
ung für die gemeinschaftliche Last im Ganzen verlangen können. Bei jeder Ab- 
lösung aber muß sich die Minorität der lald Verpflichteten, dem Beschlusse 
der Magorität (nach dem Theilnehmungs-WVerhdltnisse gerechnet) unterwerfen. 
Die Majorität ist jedoch zunächst nur befugt, von den Mitgliedern der 
Minorität dasjenige pro rata zu fordern, was diese dem Berechtigken geleistet 
haben, so daß die Majorität hinfort sowohl in Ansehung der Leistung selbst, als 
in Ansehung einer künftigen neuen Ablösung ganz an die Stelle des Berechtig- 
ten tritt, die übrig bleibende Last aber nicht mehr als eine solidarische in Be- 
tracht kommt. 
B. Ist dagegen die gemeinschaftiche Verpflichtung eine nicht solidarische, 
so kann auch jeder Einzelne die Ablösung seines Antheils von dem Berechiig- 
ten verlangen. 
Jedoch sind dabei die besonderen Ausnahmen 66. 60. und 80. zu be- 
rücksichtigen. 
6 F. 
Pesten auf einem Grungstücke Lasten verschiedener Art zu Gunsten des= #blslang 
selben Berechtigten, so können solche, so wie sie Tit. II. IV. V. VI. VII. und rE“- 
(No. 2107.) VIII. «
	        
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