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VIII. gesondert sind, jede Art für sich allein edoch mit Ausnahme des 9. 41.
besonders bestimmten Falles) abgelsset werden. Dagegen kann weder der Be-
rechtigte noch der Verpflichtete gegen des andern Willen verlangen, daß die auf
dem Grundstücke ruhende Last einer und derselben Art, zum Theil abgelöset
werde, zum Theil aber unabgelöset bleibe, jedoch tritt bei festen Geldabgaben die
Bestimmung des §. 35. ein.
4. 8.
Wirkung der Wo die Auseinandersetzung bei ehemaligen Kolonaten wegen der Natu-
dr sernshen ralleistungen und Dienste nach den unterm 8. November 1814. bekannt gemach-
chemaligen Ko· ten Preisen zwar nur provisorisch erfolgt ist, die Betheiligten aber die definitive
zaneten m. Reguͤlirung in der nach . d. Unseres Gesetzes vom 25. September 1820. be-
stimmten Frist nicht in Antrag gebracht haben, behaͤlt es bei jener Auseinander-
setzung fuͤr immer sein Bewenden. Haben aber die Betheiligten vor Ablauf
jener Frist gegen die provisorische Auseinandersetzung reklamirt, so kommen, bei
der endlichen Feststellung, die Grundsaͤtze dieser Verordnung zur Anwendung,
jedoch braucht dasjenige, was nach der definitiven Regulirung zuruͤck- oder nach-
gezahlt werden muß, wenn solches nicht ausdruͤcklich vorbehalten ist, nicht ver-
zinst zu werden.
8. v.
nc andern Sind bei anderen Grundbesitzungen Auseinandersetzungen nach den un-
fetegeavder= term §. November 1814. bekannt gemachten Preisen nur provisorisch erfolgt, so
steht es jedem Theile frei, binnen Jahresfrist nach Publikation des gegenwärti-
gen Gesetzes bei der General-Kommission dic definitive Reguliruug statt der bis-
herigen provisorischen in Antrag zu bringen. Je nachdem dies geschieht oder
umterbleibt, treren die Bestimmungen des 9. 8. ein.
+z. 10.
Bestmmun Dem Rechte, Ablösung überhaupt zu fordern, kann weder die Verjäh=
rotssonns. rung, noch ein Judikak, noch ein, vor Publikation des gegenwärtigen Gesetzes
Befugms. geschlossener Vertrag, entgegengesetzt werden.
8. 11.
Auch behaͤlt jeder nach Verkuͤndigung dieses Gesetzes geschlossene Ver-
*v welcher entweder Reallasten, die vor der ersteren entstanden sind, für un-
ablöslich erkldrt, oder für eine künftige Ablösung derselben Bedingungen, die
von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes abweichen, im Boraus auf-
stellt, seine Gültigkeit nur für den Zeirraum von Zwölf Jahren, vom Tage des
geschlossenen Vertrages an, gerechner.
6. 12.
ablẽ . .
Inunilgostassp Da dieses Gesetz uͤberhaupt nur auf die bereits bestehenden Reallasten
bender Real Anwendung finder (9. 1.), so sind für den Fall, wenn beständige Realla sen
nf-