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1) Die auf dem Abfindungslande haftende Grundsteuer, so wie die nach dem
Fuße derselben ausgeschriebenen Kommunal-Abgaben;
2) alle andere, etwa darauf haftende und mitübergehende Reallasten;
3) sämmtliche Produktions-Kosten.
S. 29.
Soweit die Ländereien des Perpflichteten nicht mehr in einer Gemein-
heit (Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821.) befangen sind, kann
der Berechtigte nicht verlangen, daß zum Behuf der Land-Absindung eine Um-
legung der Grundstücke vorgenommen werde. Jedoch muß er sich gefallen lassen,
daß diejenigen Verpflichteten, von welchen er Land verlangt, oder auch einige
derselben, eine Zusammenlegung des Abfindungslandes nach den Bestimmungen
der Ge einheitstheilungs = Ordnung unter sich bewirken. Die Gencral-Kom-
missionen sind verpflichtet, den zu Abgaben Berechtigten von allen sic berührenden
Spezial= Separationen durch die Regierungs-Amtsblätter Nachricht zu geben,
Ien sie eine solche Gelegenheit zu ihrer angemessenen Abfindung benutzen
nnen.
(. 30.
Besteht das verpflichtete Grundstuͤck aus Laͤndereien verschiedener Gat-
tungen, z. B. Aeckern, Wiesen und Huͤtungen, so ist die Land-Abfindung in
einem verhaͤltnißmaͤßigen Theile jeder dieser Gattungen zu bestimmen. Die
Ueberweisung der Land-Abfindung geschieht uͤbrigens nach den Grundsätzen der
Gemeinheitstheilungs-Ordnung.
G. 31.
Wenn nach den Vorschriften des §. 26. die ganze Leistung oder ein
Theil derselben der Land-Abfindung nicht unterworfen ist, so ist insoweit der
erpflichtete zur Kapital-Absindung befugt; von Seiten des Berechtigten aber
kann eine solche nicht verlangt werden.
6. 32.
Bei allen übrigen Reallasten, welche überhaupt der Ablösung unterwor= b. blaner
sen sind (66. 1. bis 5.), sie mögen ursprünglich vorhanden gewesen, oder durch Reallasten.
PVerwandlung anderer Lasten entstanden seyn, ist der Verpflichtete zur Kapital=
lbfindung besugt; von Seiten des Berechtigten aber kann dieselbe nicht ver-
angt werden.
6. 33.
Wenn in Folge der 65. 24. und 25. eine Land-Absindung eintritt, und
auf dem Grungstücke außer den Getreide-Abgaben oder Zehenten von Boden-
Erzeugnissen auch noch andere, demselben Berechtigten zu entrichtende Leistungen
haften, 6 kann der Verpflichtete, wenn er cs gut findet, auch diese anderen
Lasten dadurch ablösen, daß er die Land-Abfindung verhältnitmäßig vermehrt.
(No. 210r.) &. 34.