Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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46. 
Wenn eine Gegend zwar einen wirklichen Marktort hat, an diesem aber 
fuͤr manche Getreidearten keine Marktpreise aufgezeichnet zu werden pflegen, so 
sind daselbst die in solchen Getreidearten bestehenden Abgaben nach den Bestim- 
mungen des fuͤnften Titels zu beurtheilen. 
. 47. 
Wenn das berechtigte oder verpflichtete Gut oder auch der von beiden 
etwa verschiedene Ort der Entrichtung nicht insgesammt in demselben Preisbe- 
zirke liegen, so ist jederzeit auf die Lage des Orts der Entrichtung zu sehen. 
. 48. 
Unter dem Martinipreis ist der Durchschnittspreis aller Markttage der- 
jenigen funfzehn Tage zu verstehen, in deren Mitte der Martinitag faͤllt. 
K. 49. 
Für diesenigen Gegenden, worin der lebhafteste Getreideverkehr in eine 
andere Jahreszeit, als um den Martinitag fällt, haben die Behörden einen an- 
dern Zeitpunkt festzusetzen und öffenrlich bekannt zu machen. 
(. 50. 
· lDer vierzehnjähkigePreisdutchschnitt(s.42.)istauffolgendeWeisezu 
ermitteln: 
Zuerst werden die Preise aus den vierzehn letzten Jahren vor Be- 
kanntmachung des gegenwaͤrtigen ees (mit Weglassung der zwei theuersten 
und der zwei wohlseisten Jahre) zusammengerechnet, und daraus der mittlere 
Durchschnitt gezogen. Sodann wird ein gleicher Durchschnict gezogen aus den 
vierzehn letzten Jahren (mit Weglassung der zwei theuersten und der zwei wohl- 
feilsten) vor Anbringung der Provokation. 
Aus beiden Durchschnikten endlich wird wiederum der mittlere Durch- 
schnitt berechnet, und dieser bildet die Grundlage der Kapital-Absindung. Fällt 
der Antrag in die im 8. 48. bestimmten funfzehn Tage, so gehört der Martini- 
preis des laufenden Kalenderjahres nicht mit zu den vierzehn Jahrespreisen, 
deren Durchschnitt zu berücksichtigen ist. 
Die Regierung wird den sich aus beiden aufgestellten Berechnungen für 
das laufende Jahr ergebenden Durchschnittspreis jährlich durch die Amtsblatter 
bekannt machen lassen. n 
51. 
Wegen der Landabfindung für die festen Getreideabgaben ist bereics in 
den 5. 24. u. f. das Nöthige bestimmt. 
# 52. 
Die Verwandlung der Getraideabgaben in Geldabgaben kann in der 
Regel nur durch freie Uebereinkunft bewirkt werden. Ausnahmsweise tritt "ô 
dur
	        
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