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durch die Wahl des Provokaten ein, wo die Ergaͤnzung einer unvollstaͤndigen
Landabsindung nöthig ist. (s. 26.) In diesem Falle wird die Berechnung der
Geldrente nach denselben Grundsätzen gemacht, welche für die Kapitalabfindung
(G. 42. u. f.) vorgeschrieben sind.
(. 53.
Geldabgaben, welche nicht in sesten Summen bestehen, sondern mit den
Getreidepreisen * es jährlich oder in längeren Perioden) steigen und fallen,
können nach denselben Regeln, wie die Getreideabgaben (9/6. 41. bis 50.) i
Kapital abgelsset werden.
Allein weder die Landabsindung, noch die Verwandlung in feste Geld-
abgaben ist bei denselben, außer im Wege der freien Uebereinkunft, zulässig.
Fünfter Titel.
Von der Ablösung der festen Naturalabgaben außer dem Getreide.
§. 54.
Feste Naturalabgaben außer den im 8. 40. angeführten, sie mögen in
vegetabilischen oder animalischen, in znländischen oder ausländischen Erzeugnissen,
oder auch in Manufakturwaaren bestehen, können durch Kapitalabfindung, durch
Derwandlung in Geldabgaben, oder ausnahmsweise im Fall des 33sten Paragra-
phen, durch kandabfindung abgelöset werden.
(bl 55.
Zum Behuf der Kapitalabsindung haben die Behörden sogleich ein Ver-
zeichniß aller in ihren Bezirken (§. 43.) vorkommenden Gegenstände solcher
Naturalabgaben auszunehmen. Ihr Preis ist nach einem 14/ährigen Durch-
schnict (mit Weglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre) zu
ermitteln und für die nächsten zehn Jahre als gültig zu bestimmen. Bei jeder
künftigen Kapitalabfindung wird die Naturalabgabe nach diesem Preise berechnet,
und trict dabei die Verfügung des 6. 34. sowie auch die des §. 130. ein.
4. 50.
Dasselbe Verfahren ist auf diejenigen Getreideabgaben anzuwenden, für
welche in einzelnen Bezirken keine Marktpreise aufgezeichnet werden. (§. 46.)
. 57.
Von zehn zu zehn Jahren sind diese Preise zu revidiren, und mit den
alsdann nöthig besundenen Abänderungen von Neuem bekannt zu machen. Bei
allen vor dieser Bekannemachung in Antrag gebrachten Regulirungen, werden
noch die Preise der vorhergehenden zehn Jahre zum Grunde gelegt.
Jahrgaung 1840. (No. 2107.) Cc 8. 58.