Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

tere Zahlungen an die Tilgungskasse zu entrichten. Dagegen kann aber auch 
niemals eine Berufung darauf stattfinden, daß die Grundsteuer in den beiden 
Wittgensteinschen Grafschaften bis zu dem Erscheinen des Grundsteuergesetzes 
vom 21. Januar d. 9 nur nach Maaßgabe des nach Abrechnung der Real= 
lasten sich ergebenden Reinertrages der Grundstücke zu entrichten gewesen, in der 
Wirklichkeit aber nach dem vollen Katastralertrage, ohne Berücksichtigung der 
Reallasten, erhoben worden sey. P Seitens der Grundsteuerpflichtigen hier- 
aus etwa gegen die Staatskassen herzuleitende Entschädigungsanspruch wird viel- 
mehr durch die Ueberweisung des vorgedachten Zuschusses ausgeschlossen und erledigt. 
6é 13. Es ist den Pflichtigen unbenommen, die von ihnen zu entrichtende 
Rente auch schon vor Ablauf des 4Aljährigen Zeitraums ganz oder theilweise 
durch Kapitalzahlung abzulösen. Wie hoch der Ablösungsbetrag beim Beginn 
##bines seden Jahres dieser Periode zu stehen kommt, ist nach der beigefügten Ta- 
belle zu berechnen. Bei theilweiser Ablösung der Rente müssen jedoch die ab- 
zulösenden Rentenbeträge mindestens in 5 Sgr. bestehen und in Summen von 
5 Sg.. sich abrunden. 
14. Wenn die auf rentepflichtigen Besitzungen vorhandenen Wohn- 
Gebdude abbrennen, einstürzen oder abgebrochen werden und deshalb die auf 
diesen Gebduden ruhende Grundsteuer nicht mehr erhoben wird, 8 ist gleichzei- 
tig auch derjenige Theil der an die Tilgungskasse abzuführenden Rente, welcher 
als lediglich auf dem Hause haftend anzusehen ist, außer Hebung zu setzen. 
Dagegen wird aber auch bei allen, auf rentepflichtigem Boden neu erbau- 
ten Wohngebaͤuden, ohne Unterschied, ob dieselben an die Stelle fruͤher vorhan- 
den gewescher Wohngebaͤude treten oder nicht, diese Hausrente neu in Hebung 
gesetzt, sobald die Erhebung der von denselben veranlagten Grundsteuern beginnt. 
Die Standesherrschaften sind dagegen vom 1. Juli 1840. an, abgesehen 
von den ihnen verbleibenden Ruͤckstaͤnden, nicht mehr befugt, von neuen Ansied- 
lern oder den vorhandenen Grund= und Hausbesitzern Abgaben oder Leistungen 
irgend einer Art auf Grund eines landes-, lehns-, grund= oder gutsberrlichen 
Mechtes zu fordern. « 
§.15.DieseneuinHebungzusehendeHausrentemdienachdem 
I.Juli1881nichtmehrerhobenwerden,jedochauchschonfrühernach0.13. 
abgeloͤst werden koͤnnen, sind zunaͤchst dazu bestimmt, die durch die Absetzung der 
Hausrente von eingegangenen Wohngebaͤuden oder durch Unbeibringlichkeit ein- 
zelner Rentenbetraͤge entstehenden Ausfaͤlle zu decken. In sofern sie mehr be- 
tragen, als hierzu erforderlich ist, wird dadurch eine Abkürzung der 41 jährigen 
Tilgungsperiode bewirkt. 
é. 16. Sämmtliche standesherrliche Untersassen (ohne Unterschied ob sie Erwerhung des 
zu den Bauern und Kanonisten oder zu den Beisttzern gehören, oder mit einem wurd. Eigen= 
andern Namen bezeichnet werden), welchen gegenwärtig nur das nutzbare Eigen- 
chum oder ein Erbpachts= oder sonst vererbliches Besitzrecht der von ihnen be- 
nutzten Grundstücke zusteht, erwerben mit den in 66. 17. bis 19. angegebenen 
Beschraänkungen, vom 1. Juli 1840. ab, das volle Eigenthum jener Grundstücke 
Dergestalt, daß namentlich ein Heimfallsrecht von da ab nicht mehr stattfindet 
und die Verpflichtung zur Einholung des standesherrlichen Konsenses bei Ver- 
dußerungen, Dismembrationen und Verpfändungen wegfällt. 
o. 2007.) 6. 17.
	        
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