–— 335 —
Geset-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 17. —
Mo. 2116.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 6. August 1840., das abgeänderte Verfahren
zur Herbeischaffung aufgekündigter Schlesischer Pfandbriefe betreffend.
N. die Konvertirung der Schlesischen Pfandbriefe in Folge der Be-
stimmungen des Erlasses vom 20. Mai v. J. vollstaͤndig ausgefuͤhrt worden
ist, und die Aufkuͤndigung und Einziehung Schlesischer Pfandbriefe nunmehr in
einen regelmaͤßigen Gang kommt, so setze Ich auf die am 5. Mai d. J. er-
solgte Berathung des engern Ausschusses der Schlesischen Landschaft und auf
hren gemeinschaftlichen Bericht vom 20. Mai d. J. hierdurch fest, daß das
Verfahren zur Herbeischaffung aufgekündigter Pfandbriefe nicht weiter nach der
Lrder vom 7. Septbr. 1830, zur Ausführung gebracht werden soll, verordne
Statt dessen vielmehr, daß:
1) alle von der Landschaft ausgehende Kündigungen Schlesischer Pfandbriefe
zur Einlösung gegen baares Geld oder gegen andere Pfandbriefe auf
Kosten der Landschaft öffentlich bekannt gemacht werden sollen, und zwar
ohne Unterschied der Fälle, es mögen solche im Privat-Interesse bepfand-
briester Gutsbesitzer, oder im allgemeinen Interesse der Landschaft gesche-
hen. Diese Bekanntmachung muß mindestens acht Tage vor demjeni-
gen Zinstermine, welcher dem zur Einlösung der aufzukündigenden Pfand-
briese bestimmten Termine vorangeht, durch Einrückung in die Anzeiger
der Schlesischen Regierungs-Amtsbläkter und durch Aushängung in den
sämmtlichen landschaftlichen Kassen, so wie an den Börsen zu Breslau
und Berlin erfolgen und selbige muß die Aufforderung an die Pfand-
brief-Inhaber enthalten, daß sie die aufgekündigten Pfandbriefe nebst
den dazu gehörigen Zins-Rekognirionen, wenn dergleichen ertheilt sind,
in dem bewvorstehenden nächsten Zinszahlungstermine, bei Vermeidung
eines auf ihre Kosten zu veranlassenden öffentlichen Aufgebots an die
Landschast einliefern. Ob und in welchen anderen öffentlichen Blättern
die Insertion der Bekanntmachung sonst noch zu bewirken sein möchte,
bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behörden überlassen.
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung mutz in dem JZinstermine,
welcher dem zur Einlösung der Pfandbriefe bestimmten Termine zundchst
vorangeht, dem Inhaber des zur Zinserhebung präsentirten Pfandbriefes,
oder der zu diesem Zweck präsentirten Zinsrekogntion, die Kündigung
Jahrgang Isa#. (No. 2116.) Mm schrift-
2
(Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1840.)