Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

schriftlich bekannt gemacht werden. Wird der Pfandbrief selbst — weil 
er mit einer Zinsrekognition nicht versehen ist — zur Zinserhebung prc- 
sentirt, so ist derselbe bei der Kündigung gegen eine zu ertheilende Ein- 
ziehungs-Rekognition sofort zurück zu behalten. Wird aber eine bloße 
Zins-Rekognition präsentirt, so ist dieselbe, nachdem darauf die erfolgte 
Kündigung des Pfandbriefs vermerkt worden, dem Präsencanten zwar 
einstweilen zurück zu reichen, es ist aber in der Hheisuchen Kündigungs- 
Bekanmmachung der Präsencant zugleich aufzufordern, den gekündigten 
Pfandbrief mit der zugehörigen Zinsrekognition unverzüglich an das 
landschaftliche Depositorium abzuliefern, mit der Warnung, daß der In- 
haber, wenn er den Pfandbrief nicht innerhalb 6 Wochen von dem Anfange 
der eben laufenden Zinszahlung (resp. vom 25. Jum oder 28. Dezember) 
angerechnet einreichen sollte, mit seinem Realrechte auf die im Pfand- 
briefe ausgedrückte Spezial= Hyporhek werde präkludirt, der Pfandbrief 
in Ansehung dieser Spezial-Hyporhek für vernichtet erklärt, dies im 
Landschaftsregister und im Hypotheken-Buche vermerkt, und der Inha- 
ber mit seinen Ansprüchen auf JZahlung des Pfanddriefwerthes nur an 
die Landschaft werde verwiesen werden, und daß die Landschaft, wenn 
der ausgekündigke Pfandbrief gegen einen andern Pfandbrief umgetauschr 
wird, den Ersatz-Pfandbrief auf Gefahr und Kosten des Inhabers des 
aufgekündigten Pfandbriefes zu ihrem Depositorium nehmen, aus den 
zunächst fällig werdenden Zinsen aber die Kosten des Ausgebots decken — 
wenn er aber auf Baarzahlung gekündigt ist, den baaren Kapitalsbetrag 
nach Bestreitung der Kosten des Ausgebots, ebenfalls auf Gefahr und 
Kosten des Gldubigers, zu ihrem Depositorium bringen werde. 
Ist die besondere Bekannemachung der Kündigung an den Präsen- 
tanten des Pfandbrieses oder der Zinsrekognition innerhalb der ersten 
sechs Wochen desjenigen Zins-Termines, welcher dem Fälligkeitstermine 
des gekündigten Pfandbriefs vorhergeht, unterblicben, so muß dieselbe in 
dem ndchstfolgenden Zins-Termin nachgeholt werden. Zum Beweise der 
besonderen Bekanntmachung der Kündigung an den Präsentanten des 
Pfandbriefes oder der Zinsrekognition genügt eine von den landschaft- 
lichen Beamten auf den Grund ihrer Bücher und Akten augzustellende 
Bescheinigung. 
Wenn der, dem Präsencanten der Zinsrekognition gekündigte Pfand- 
brief demnächst mit dieser eingeliesert wird, so ist darüber ebenfalls Re- 
kognition zu ertheilen. 
3) Dem Inhaber der Einziehungs-Rekognuion (1 und 2) wird gegen de- 
ren Aushändigung im nächsten Zins= als dem Verfall-Termine, die 
Kapital-Waluta nebst den alsdann fälligen Zinsen ohne weitere Prüfung 
seiner Legitimation berichrigt, was in der Einziehungs-Rekognition jedes- 
mal auszudrücken ist. 
4) Wird ein von der Landschaft zur baaren Einlösung gekündigter Pfand- 
brief nicht sechs Wochen vor der zu Johanni oder zu Weihnachten ein- 
tre-
	        
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